Tarifvertrag Öffentlicher Dienst
Neues Tarifrecht
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 288 Seiten alles Wichtige zum Neuen Tarifrecht (TVöD) bei Bund und Gemeinden des öffentlichen Dienstes. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro.
>>> hier bestellen

Tarifparteien im öffentlichen Dienst

TIPP:

SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht - von der Praxis für die Praxis! Für Behördenmitarbeiter, Personalräte und andere Interessierte. Termine und weitere Informationen unter www.die-oeffentliche-verwaltung.de   


Tarifparteien im öffentlichen Dienst

Tarifvertragsparteien, auch Tarifparteien genannt, sind die Parteien eines Tarifvertrags. Diese sind auf der Arbeitgeberseite entweder der Arbeitgeber eines Betriebes (beim Firmentarifvertrag) oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, also ein Arbeitgeberverband und auf der Arbeitnehmerseite eine Gewerkschaft oder ein kollektiver Zusammenschluss der Arbeitnehmer, der in der Lage sein muss, einen fühlbaren Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, so dass diese sich gezwungen sieht, in Tarifverhandlungen mit diesem Kollektiv einzutreten.

Nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen das Recht, zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu gründen oder ihnen beizutreten.

Auf Seite der Arbeitnehmer nennt sich eine solche Vereinigung Gewerkschaft. Auf Arbeitgeberseite spricht man von den Arbeitgeberverbänden. Die Aufgabe beider Tarifpartner besteht darin, Tarifverträge, sprich Bedingungen für die Arbeit (Löhne, Zeiten usw.) zu bilden. Dabei bleiben sie vom Staat unabhängig. Man spricht von der Tarifautonomie.

Im öffentlichen Dienst stehen sich im Wesentlichen folgende Tarifvertragsparteien gegenüber:

- TVöD: Bund/Kommunen - ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion

- TV-L: Länder (TdL) - ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion.


  Startseite | www.tarifvertragoed.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE