Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder

 

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Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder

Allgemeines

Mit Wirkung vom 01.11.2006 wurde der bisherige Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) grundsätzlich abgelöst und im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusammengefasst.

Neben einer Straffung und Vereinheitlichung sieht der TV-L vor:
- flexiblere Bestimmungen zur Arbeitszeit,
- neu strukturierte Entgelttabellen,
- leistungsbezogene Bezahlungselemente
- und Öffnungsklauseln für länderspezifische Regelungen.

Für Ärzte in der überwiegenden Patientenversorgung bei den Universitätskliniken sind spezifische tarifvertragliche Regelungen vereinbart worden. Neue Merkmale für die Eingruppierung (Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des TV-L) sollen Gegen stand weiterer Verhandlungen sein.

Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) wird der Übergang in das neue Tarifrecht geregelt, z. B. die Überleitung in die neue Entgelttabelle, die Wahrung von Besitzständen für die vorhandenen Beschäftigten sowie die Fortgeltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen (übergangsweise Weitergeltung bisheriger Eingruppierungsmerkmale).

Wichtige ergänzende Tarifverträge des TV-L sind u.a.
- Tarifvertrag über leistungsbezogene Bezahlungselemente (die nähere Ausgestaltung ist noch auf Landesebene zu vereinbaren)
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)

Weiter zum TV-L gehörende Tarifverträge finden Sie auf Seite 40 oder im Internet unter www.tarifvertragoed.de.

Auch das Tarifrecht in den Ländern wurde vereinheitlicht

Mit dem neuen Tarifrecht gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen tariflichen Einkommens- und Arbeitsbedingungen. Bisher gab es getrennte Tarifverträge, die teilweise für Arbeiter und in anderen Fällen für Angestellte bessere bzw. schlechtere Regelungen vorgesehen haben. Bei der Vereinheitlichung haben die öffentlichen Arbeitgeber versucht, die jeweils kostengünstigeren Regelungen durchzusetzen. Das haben die Gewerkschaften in weit en Teilen verhindern können. Für die Beschäftigten konnten somit viele wichtige tarifpolitische Ziele erreicht und durchgesetzt werden. Dennoch mussten auch die Gewerkschaften Abstriche machen, beispielsweise bei der Definition „ab wann eine Über stunde anfällt“.

Einheitliche Entgelttabelle

Seit 01.11.2006 gilt eine einheitliche Tabelle für die (Tarif)Beschäftigten der Länder. Die Tabellen für Arbeiter und Angestellte sowie für das Krankenpflegepersonal wurden zu einer Tabelle zusammengeführt (die aktuellen Werte findet man auf den  Seiten 75 ff.).

Bei Neueinstellungen beginnen die Beschäftigten ohne einschlägige Berufserfahrung in der Stufe 1. Verfügen Beschäftigte über eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2. Bei einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung werden sie ab 01.02.2010 der Stufe 3 zugeordnet.

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten können bis zu zwei Stufen der Entgelttabelle ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. und im Bereich Wissenschaft bis zu 25v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

Jüngere Beschäftigte werden zukünftig besser bezahlt. Gegenüber dem alten Tarifrecht wird in späteren Lebensjahren ein geringeres Entgelt erreicht. Das Einkommensniveau über ein Erwerbsleben wurde aber insgesamt gehalten.

Mit dem neuen Tarifrecht ist endlich die Trennung nach Beschäftigtengruppen mit einer unterschiedlichen Bezahlung bei vergleichbaren Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber weitgehend überwunden.

Einkommen bleiben gesichert

Die Beschäftigten werden mit ihrem heutigen Einkommen in die neue Tabelle übergeleitet. Dazu wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage des im Oktober 2006 gezahlten Lohns bzw. der im Oktober 2006 gezahlten Vergütung gebildet. Bei den Angestellten setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe1 oder 2 entsprechend dem Familienstand zusammen. In Fällen, in denen beide Partner dem BAT/BAT-O oder beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen und nur einer in den TV-L übergeleitet wird, fließt ausschließlich der Ortszuschlag Stufe 1 in das Vergleichsentgelt ein. Der volle Ortszuschlag muss dann bei dem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beantragt werden, der nicht unter den TV-L fällt. Ist der Partner teilzeitbeschäftigt, wird zusätzlich der Teil in das Vergleichsentgelt eingerechnet, den er aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält. Bei Arbeiterinnen/Arbeitern wird das Vergleichsentgelt auf Basis des Monatstabellenlohns gebildet.

Zulagen und Erschwerniszuschläge werden weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen gezahlt. Die landesbezirklichen Tarifverträge gelten weiter, solange die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zeitnahe Aufstiege sind möglich

Beschäftigte, die die Hälfte der Zeit der Bewährung und der Tätigkeit zum Aufstieg in die nächste Vergütungs- oder Lohngruppe am 01.11.2006 erfüllt hatten, wurden höher gruppiert bzw. nach differenzierten Regelungen in der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Darüber hinaus wurden finanzielle Strukturausgleiche vereinbart bzw. werden noch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung neu verhandelt, da es mit dem neuen Tarifrecht bei einigen Beschäftigten einerseits zu überproportional positiven, anderseits auch zu negativen Wirkungen kommen kann. Um eventuelle Verluste auszugleichen, werden im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weitere sogenannte „Strukturausgleichszahlungen“ für eine mittlere Frist bis längstens Ende 2015 geleistet. Bis spätestens 30.06.2009 soll diese neue Entgeltordnung verhandelt und vereinbart werden. Aus diesem Grund wurde noch keine abschließende Vereinbarung getroffen.

Leistungsentgelt ab 01.01.2007

Ab dem 01.01.2007 wurde im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt eingeführt, das als Leistungsprämie oder -zulage zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden konnte. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen betrug zunächst ein Prozent der Entgeltsumme. Als Zielgröße waren acht Prozent vereinbart. Das zur Verfügung stehende Volumen sollte zweckentsprechend verwendet und jährlich ausgeschüttet werden. Die ausgezahlten Entgelte waren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Ausgestaltung des Leistungsentgeltes erfolgte durch landesbezirkliche Tarifverträge. Es konnte auch ein höheres Leistungsentgelt vereinbart werden und eine gleichmäßige Ausschüttung auf alle Beschäftigten im Rahmen der Jahressonderzahlung. Mit dem Tarifvertrag der Länder hinsichtlich der Tarifanpassung 2009/2010 wurden jedoch die Leistungselemente umgewidmet, indem das für die Leistungselemente zur Verfügung stehenden Mittel in Form eines Sockels in die Entgelttabelle eingeflossen ist.

Für Ärztinnen und Ärzte gilt die Regelung zum Leistungsentgelt nicht.

Die Arbeitszeit in den Ländern ist unterschiedlich

Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit wurde im Februar 2006 (Durchschnittsarbeitszeit aller Vollzeitbeschäftigten) wurde wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen für jedes Bundesland ermittelt. Die Differenz zwischen der damaligen tariflichen und der ermittelten tatsächlichen Arbeitszeit wurde verdoppelt. Das Ergebnis wurde der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet, aber die festgestellte tatsächliche Arbeitszeit wurde nicht mehr als um 0,4 Stunden erhöht.

Für Beschäftigtengruppen in Bereichen mit erschwerten Arbeitsbedingungen blieb es bei der 38,5-Stunden-Woche. Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Arbeitszeit 42 Wochenstunden. Das auf diese Beschäftigten entfallende Arbeitszeitvolumen erhöht bzw. verringert die zukünftige wöchentliche Arbeitszeit für die anderen Beschäftigten, da die errechnete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesamtvolumen gleich bleiben muss.

Aus diesen Daten wurden die folgenden Arbeitszeiten ab 01.11.2006 für die einzelnen Länder errechnet (siehe Seite 154).

Für die Beschäftigten, die nach der Kündigung unter die Nachwirkung der tariflichen Arbeitszeit gefallen sind, führt der neue Tarifvertrag zu einer längeren Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Aber für Beschäftigte, die nach dem 30.04.2004 eingestellt wurden, gilt in vielen Ländern bislang eine längere Arbeitszeit. Für sie wird sich die Arbeitszeit verkürzen. Je nach Bundesland und der Dauer der neuen wöchentlichen Arbeitszeit verkürzt sich ab 01.11.2006 die Wochenarbeitszeit um bis zu 3,5-Wochen-Stunden bei vollem Entgeltausgleich.

Auch im Jahr 2012 ist die Wochenarbeitszeit zwischen den Tarifgebieten West und Ost im TV-L noch unterschiedlich geregelt. Im Westen beträgt die Wochenarbeitszeit zwischen 38,42 Stunden (Schleswig-Holstein) und 40,06 Stunden (Bayern), während es im Osten einheitlich 40 Stunden sind.

Arbeitszeitgestaltung und Zeitsouveränität

Die neuen Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit bringen zum einen mehr Zeitsouveränität für die Beschäftigten und zum anderen den Arbeitgebern mehr Flexibilität für die betrieblichen Erfordernisse.

Mit den vereinbarten Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkorridore oder Rahmenzeit soll betrieblichen Anforderungen besser Rechnung getragen werden können. Sie führen aber dazu, dass zusätzliche Arbeitsstunden erst nach längeren Ausgleichszeiträumen bzw. außerhalb der Rahmenzeit als Überstunden gewertet werden. Dagegen haben die Gewerkschaften die Forderung nach mehr Zeitsouveränität mit Arbeitszeitkonten gesetzt. Diese müssen nun durch Flexibilisierung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausgestattet werden. Auf das Arbeitszeitkonto werden Zeitguthaben und Zeitschulden gebucht. Die Zeitguthaben werden aus Überstunden oder in Zeit umgewandelten Zuschlägen für Sonderformen der Arbeit (z. B. Überstunden-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeitszuschläge, Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsentgelte) gespeist. Die Beschäftigten entscheiden selbst für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche Zeiten sie auf ihr Arbeitszeitkonto buchen wollen. Weitere Kontingente können durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs darf keine Abbuchung vom Arbeitszeitkonto vollzogen werden.

Arbeitgeberwillkür bei der Arbeitszeitgestaltung gestoppt

Bestehende Regelungen zur Gleitzeit gelten fort. Gleitzeitregelungen sind weiterhin unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich, dies gilt jedoch nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. Sofern Dienstvereinbarungen zu Gleitzeitregelungen abgeschlossen werden, kann auf Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto verzichtet werden. Teilzeitbeschäftigte können nur mit ihrer Zustimmung oder wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet werden. Darüber hinaus ist die lange geforderte Minderung der Sollarbeitszeit durch Feiertage für den Schicht- und Wechselschichtdienst geregelt.

Für Beschäftigte, die Kinder erziehen bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, konnten die Gewerkschaften Anspruchsrechte auf Teilzeitarbeit vereinbaren.

Entgelt im Krankheitsfall

Arbeitnehmer, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn sie an der Krankheit kein Verschulden trifft. Manche Tarifverträge sehen darüber hinausgehende Ansprüche vor, beispielsweise auch § 22 des TV-L. Demnach erhalten Beschäftigte, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, bis zur Dauer von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung. Gemäß § 22 TV-L wird das Entgelt nur weitergezahlt, wenn den Beschäftigten kein Verschulden trifft. Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird dem arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten gemäß § 22 Abs. 2 ff TVöD beziehungsweise § 22 Abs. 2 ff TV-L abhängig von der individuellen Beschäftigungszeit bis maximal zur 39. Woche ab Arbeitsunfähigkeit eine Kombination von Krankengeld (durch die Krankenkasse) und Krankengeldzuschuss (durch den Arbeitgeber) in Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nettoentgelt des Beschäftigten und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers, also dem Bruttokrankengeld, welches von der Krankenkasse zu leisten ist. Bei privat versicherten Beschäftigten ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der ihnen bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zu Grunde zu legen.

Urlaub

Für die Gewährung von Zusatzurlaub gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub hängt nicht vom Einkommen ab, sondern wurde über einen längeren Zeitraum schlicht nach Altersgruppen gestaffelt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10 – entschied, dass der nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsanspruch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstößt, wurde in den Tarif-Verhandlungen zum TVöD 2012/ 2013 festgelegt, dass der Urlaub bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage beträgt. Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr wird ein höherer Erholungsbedarf angenommen, so dass dann je Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub gewährt wird.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbestanden und die spätestens im Kalenderjahr 2012 das 40. Lebensjahr vollendeten, beträgt der Urlaubsanspruch weiterhin 30 Arbeitstage.

Auszubildende nach dem TVAöD – BBiG – erhalten bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Urlaubsanspruch von 27 Ausbildungstagen. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Auszubildenden geltenden Regelungen. Das gleiche gilt für Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet.

Auszubildende nach dem TVAöD – Pflege – erhalten bei einer wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Urlaubsanspruch von 27 Ausbildungstagen. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst pauschal einen Tag Zusatzurlaub. Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eben falls einen Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen.

Zur Urlaubsregelung im Bereich TV-L konnten die Tarifvertragsparteien in der Runde mit Bund/VKA keine Regelung treffen. Insoweit gelten die umfassenden Ausführungen zum BAG-Urteil des Rundschreibens Nr. 11/2012 im Länderbereich fort. Es ist jedoch bereits jetzt absehbar, dass die Urlaubsregelung Teil der Tarifverhandlungen mit den Ländern zu Beginn des Jahres 2013 sein wird. Für das Jahr 2012 wurde den lebensjüngeren Beschäftigten über wiegend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zugesprochen.

"Tabelle S. 73"

Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, erhalten bei Wechselschicht für je zwei zusammenhängende Monate, bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit gibt es für Beschäftigte einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit und für je fünf Monate, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

Unkündbarkeit

Beschäftigte im Tarifgebiet West, die 40 Jahre alt sind, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Im Rahmen der Tarifverhandlungen ist es den Gewerkschaften nicht gelungen, die Unkündbarkeitsregelung auf das Tarifgebiet Ost zu übertragen.

Jahressonderzahlung TV-L

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und in West und Ost unterschiedlich. Erst ab dem Jahr 2019 gelten in ganz Deutschland einheitliche Prozentsätze. Die geltenden Beträge bzw. Prozentsätze   siehe Seite 78.

Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

BK
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL): Tarifrunde 2017/2018 „TV-L“

Im Frühjahr 2017 wurden die Gehälter für die Arbeitnehmer der Länder (ohne Hessen) angepasst. Die Einigung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften sieht eine Laufzeit beim TV-L von zwei Jahren vor (bis 31.12.2018). Demnach erhalten die
Arbeitnehmer in den Ländern eine Gehaltserhöhung von 2,0 Prozent ab 01.01.2017 (der Erhöhungsbetrag muss aber mindestens 75 Euro betragen). Ab 01.02.2018 steigen die Gehälter dann noch mal um 2,2 Prozent. Die entsprechenden Entgelttabellen für 2017 finden Sie auf den nachfolgenden Seiten. Auszubildende und Praktikanten der Länder erhalten jeweils eine Erhöhung von 35 Euro (ab 01.01.2017 und noch mal ab 01.02.2018,   siehe Seite 80).
EK

Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag der Länder

Tabelle TV-L vom 01.01.2017

"Tabelle S. 75"

Entgelttabelle TV–L Lehrerinnen/Lehrer

Tabelle TV–L vom 01.01.2017

"Tabelle S. 75"

Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag der Länder

Tabelle TV-L vom 01.01.2018

"Tabelle S. 76"

In der Entgeltgruppe 9 mit besonderer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4 um 53,41 Euro.

Entgelttabelle TV-L Lehrerinnen/Lehrer

Tabelle TV-L vom 01.01.2018

"Tabelle S. 76"

Entgelttabelle TV-L Krankenhaus

Tabelle TV-L KR vom 01.01.2017

"Tabelle S. 77"

Entgelttabelle TV-L Krankenhaus
Tabelle TV-L KR vom 01.01.2018

"Tabelle S. 77"

TV-L Jahressonderzahlung

Zur Jahressonderzahlung TV-L haben wir bereits auf   Seite 74 einige Informationen gegeben, die wir auf dieser Seite vertiefen. Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und in West und Ost unterschiedlich. Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf
Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem
1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

"Tabelle S. 78"

Pkw-Fahrer (Länder West)

Pauschalentgelte nach Pkw-Fahrer-TV-L

gültig vom 01.01.2017


"Tabelle S. 79"

Pkw-Fahrer (Länder West)

Pauschalentgelte nach Pkw-Fahrer-TV-L
gültig ab 01.01.2018

"Tabelle S. 79"

Ausbildungsvergütungen im öffentlichen Dienst der Länder (TVA-L)

In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes der Länder sind u.a. auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Arbeitgeber der Länder haben sich in einer Tarifgemeinschaft – TdL – zusammengeschlossen (mit Ausnahme von Hessen gehören alle Länder der TdL an). In jeweils speziellen Tarifrunden für die Länder verhandelt die TdL mit den Gewerkschaften auch über die Ausbildungsvergütungen.

Tarifliche Regelungen für Azubis und Praktikanten der Länder

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ab 01.01.2017 um 35,00 Euro und in einem weiteren Schritt zum 01.01.2018 um 30,00 Euro. Die aktuellen Beträge finden Sie in den unteren Tabellen. Daneben haben die Gewerkschaften für Auszubildende und Praktikanten auch Verbesserungen beim Urlaub (29 statt 28 Tage) und der Beschäftigungssicherung erreicht. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.

Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Jahressonderzahlung (sogenanntes Weihnachtsgeld)

Auszubildende und Praktikanten, die jeweils am 01. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 95 Prozent der Ausbildungsvergütung (Tarifgebiet West). Für Auszubildende im Osten werden in 2017 85,6 Prozent und 2018 90,3 Prozent gezahlt. Ab 2019 ist dann für die Ost-Bezüge die Angleichung an das Westniveau erreicht (95 Prozent).

Monatliches Ausbildungsentgelt in den Ländern TVA-L BBiG

"Tabelle S. 80"

TVA-L Pflege

"Tabelle S. 80"

Entgelte der Praktikanten (Länder)

"Tabelle S. 80"

 


 

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UT 20220101 / RUS 2018


 

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