Tarifvertrag Öffentlicher Dienst
Neues Tarifrecht
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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 19 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü, 15Ü

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Der DBW-Ratgeber "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst" informiert über die zum 1.10.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). 

Der TVöD gilt für die 2,1 Mio. Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundes und der Kommunen. Für diesen Tarifbereich hat der TVöD den BAT bzw. MTArb abgelöst. Der Ratgeber dokumentiert die neuen Tarifregelungen im Wortlaut, beispielsweise den TVöD, das Überleitungsrecht, den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung und den Tarifvertrag für Auszubildende und Praktikanten. Neben einer allgemeinen Einführung enthält der Ratgeber auch die Entgelttabellen für die Tarifgebiete Ost und West.

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Zur Übersicht des TVÜ-Länder

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder):  .

§ 19 Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü, 15Ü        

(1) Zwischen dem 1. November 2006 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte (West).

.

Stufe 1 

Stufe 2 

Stufe 3 

Stufe 4 

Stufe 5 

Stufe 6 

1.503 

1.670 

1.730 

1.810 

1.865 

1.906 

. 
(2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden, gelten folgende Tabellenwerte (West):

.

E 13 Ü                                                

Beträge aus 

Stufe 2 

E 13/2 

3.130 

Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 

E 13/3 

3.300 

Stufe 4a nach 4 Jahren in Stufe 3 

E 14/3 

3.600 

Stufe 4b nach 3 Jahren in Stufe 4a 

E 14/4 

3.900 

Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4b 

E 14/5 

4.360 

.

2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 5 nach fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Stufe 5 um 200 Euro. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 HRG in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13.

(3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten (West) übergeleitet:

.

Stufe 1 

Stufe 2 

Stufe 3 

Stufe 4 

Stufe 5 

4.275 

4.750 

5.200 

5.500 

5.570 

.

2Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 3§ 6 Abs. 5 findet keine Anwendung.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.


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