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Aktuelles aus dem Tarifrecht im öffentlichen Dienst:
Tarifrecht: Ausgleich für Schicht- und Wechselschichtdienst neu geregelt
Intensive Gespräche des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes mit dem Bundesministerium des Innern haben zu einem für beide Seiten zufriedenstellendem Ergebnis geführt. Am 1. Oktober 2013 wird die Zulage für Wechselschicht- und Schichtdienst von der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten abgelöst. Die Zulagengewährung hängt künftig ab von: 1. In der Dienststelle wird zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst unterschieden. 2. In einem Kalendermonat wurden mindestens fünf Stunden Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (Nachtdienststunden) geleistet und 3. Mindestens viermal in diesem Kalendermonat lagen die Anfangszeiten zweier Dienste mindestens sieben und maximal 17 Stunden auseinander. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird eine Zulage gewährt, deren Höhe sich u. a. nach der Anzahl der im Kalendermonat geleisteten Nachtdienststunden richtet. Dieser so genannte Grundbetrag in Höhe von 2,40 Euro pro Stunde kann ergänzt werden durch einen so genannten Erhöhungsbetrag. Für jede zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Stunde erhöht sich der Grundbetrag um einen Euro. Wurde der Dienst mindestens dreimal im Kalendermonat überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet, so kommt ein Zusatzbetrag in Höhe von 20 Euro hinzu. Sollten in einem Kalendermonat mehr als 45 Nachtdienststunden geleistet worden sein, so werden die darüberliegenden Stunden in den nächsten Monat übertragen und unabhängig vom Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen abgegolten. Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen bleibt es bezüglich der Höhe der Zulage hingegen bei den derzeit geltenden gestaffelten Sätzen, die nun jedoch um bis zu 10 Prozent erhöht werden können. Der DGB kritisierte, dass selbst im Falle der Erhöhung die betroffenen Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu ihren Kolleginnen und Kollegen auf Bundesebene schlechter gestellt sein werden.
Neu geregelt wurde auch der Zusatzurlaub für Schichtdienst, der künftig Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten genannt wird. Ab 1. Januar 2014 hat eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der mindestens viermal im Kalendermonat zu je zwei Diensten herangezogenen wird, deren Anfangszeiten mindestens sieben und maximal 17 Stunden auseinander liegen, sowie im Kalendermonat mindestens 35 Stunden zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Dienst leistet, Anspruch auf einen halben Tag Zusatzurlaub im Monat, wobei nur volle Tage gewährt werden sollen. Genügen die geleisteten Nachtdienststunden nicht für die Gutschrift eines halben Zusatzurlaubstages oder wurden in einem Monat mehr als 35 Nachtdienststunden geleistet, so werden diese – maximal jedoch 70 Stunden – in den nächsten Kalendermonat übertragen. Des Weiteren wurde die Vorschrift über die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit novelliert. So erfolgt ebenfalls ab 1. Januar 2014 eine solche, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten mit der Maßgabe, dass mindestens 35 Nachtdienstsunden geleistet wurden, erfüllt sind.
Quelle: MAGAZIN für Beamtinnen und Beamte, Ausgabe 6/2013