Tarifvertragsgesetz (TVG): § 12 Spitzenorganisationen

 Zum Pauschalpreis von 10 Euro können Sie das im Oktober 2025 neu aufgelegte eBook "Tarifrecht für den Öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) bestellen. Mit allen Entgelttabellen für Bund/Kommunen und TV-Länder. 

 

 

>>>zur Übersicht des Tarifvertragsgesetzes (TVG) 

 

Tarifvertragsgesetz (TVG)

 

§ 12 Spitzenorganisationen

Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.


Exklusives Angebot zum Pauschalpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr ls 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. unter tarifvertragoed.de. Auf einem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf eBooks., Bei den drei Ratgebern geht es um das beliebte Buch Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder). Sie finden bei dem im Oktober 2025 neu aufgelegten eBook zum Tarifrecht (TVöD, TV-L). Daneben findet man die eBooks zum Nebentätigkeitsrecht (Arbeitnehmer und Beamte), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor sowie Frauen im öffentlichen Dienst  auf dem USB-Stick.  >>>zur Bestellung


Red 20251111

 

 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tarifvertragoed.de © 2025