Tarifvertrag Öffentlicher Dienst
Neues Tarifrecht
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 288 Seiten alles Wichtige zum Neuen Tarifrecht (TVöD) bei Bund und Gemeinden des öffentlichen Dienstes. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro.
>>> hier bestellen

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Einfach Bild anklicken
Ratgeber "Neues Tarifrecht (TVöD)" für nur 7,50 Euro

Der DBW-Ratgeber "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst" informiert über die zum 1.10.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). 

Der TVöD gilt für die 2,1 Mio. Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundes und der Kommunen. Für diesen Tarifbereich hat der TVöD den BAT bzw. MTArb abgelöst. Der Ratgeber dokumentiert die neuen Tarifregelungen im Wortlaut, beispielsweise den TVöD, das Überleitungsrecht, den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung und den Tarifvertrag für Auszubildende und Praktikanten. Neben einer allgemeinen Einführung enthält der Ratgeber auch die Entgelttabellen für die Tarifgebiete Ost und West.

Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro und kann hier online bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst unter www.tarifvertragoed.de


Unsere Link-TIPPs für Urlaub, Freizeit u. Geld: www.urlaubsverzeichnis-online.de I
I www.einkaufsvorteile.de I www.hotelverzeichnis-online.de I


Zur Übersicht des TV-L 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.


mehr zu: TV-L
  Startseite | www.tarifvertragoed.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE