Tarifvertrag Öffentlicher Dienst
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Ratgeber "Neues Tarifrecht (TVöD)" für nur 7,50 Euro
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Der DBW-Ratgeber "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst" informiert über die zum 1.10.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro und kann hier online bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst unter www.tarifvertragoed.de
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmit-telbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.