Tarifvertrag Öffentlicher Dienst
Neues Tarifrecht
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

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Ratgeber "Neues Tarifrecht (TVöD)" für nur 7,50 Euro

Der DBW-Ratgeber "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst" informiert über die zum 1.10.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). 

Der TVöD gilt für die 2,1 Mio. Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundes und der Kommunen. Für diesen Tarifbereich hat der TVöD den BAT bzw. MTArb abgelöst. Der Ratgeber dokumentiert die neuen Tarifregelungen im Wortlaut, beispielsweise den TVöD, das Überleitungsrecht, den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung und den Tarifvertrag für Auszubildende und Praktikanten. Neben einer allgemeinen Einführung enthält der Ratgeber auch die Entgelttabellen für die Tarifgebiete Ost und West.

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .

§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbe-zirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden

a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. 2Eine solche Kün-digung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,

b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist,

c) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.

(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

c) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

d) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

e) die Entgelttabellen (Anlagen A 1 bis D 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008.

Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:
Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12, 13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.


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