Tarifvertrag Öffentlicher Dienst
Neues Tarifrecht
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 49 Landwirtschaft u.ä.

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Ratgeber "Neues Tarifrecht (TVöD)" für nur 7,50 Euro

Der DBW-Ratgeber "Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst" informiert über die zum 1.10.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). 

Der TVöD gilt für die 2,1 Mio. Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundes und der Kommunen. Für diesen Tarifbereich hat der TVöD den BAT bzw. MTArb abgelöst. Der Ratgeber dokumentiert die neuen Tarifregelungen im Wortlaut, beispielsweise den TVöD, das Überleitungsrecht, den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung und den Tarifvertrag für Auszubildende und Praktikanten. Neben einer allgemeinen Einführung enthält der Ratgeber auch die Entgelttabellen für die Tarifgebiete Ost und West.

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Mehr Informationen zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst unter www.tarifvertragoed.de


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Zur Übersicht des TV-L 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .

§ 49 Landwirtschaft u.ä.        

Zu § 1 Abs. 1 Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben.

Zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

1Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden wöchentlich festgesetzt werden. 2Sie darf im Jahr aber 2.188 Stunden im Tarifgebiet West und 2.214 Stunden im Tarifgebiet Ost nicht übersteigen. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des § 38 Absatz 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.


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