Tarifvertrag ÖD: KraftfahrerTV Bund - BMI-Rundschreiben zur Übergangsregelung zur Beendigung der coronabedingten übertariflichen Maßnahmen

 

PDF-SERVICE nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal PDF-SERVICE auch das eBook Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie weitere 10 Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

Tarifverträge Kraftfahrer     

KraftfahrerTV Bund

   
Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13.09.2005
zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 29. April 2016
PDF  
Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13.09.2005
zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18. April 2018
PDF  
     

 

KraftfahrerTV Bund

Rundschreiben des BMI und weitere Hinweise

 

Bezug: Rundschreiben vom 25. Juni 2021 – D5-31005/26#10 D 5-31005/26#10 vom 10.12.2021

 

Übergangsregelung zur Beendigung der coronabedingten übertariflichen Maßnahmen

Aufgrund der Reduzierung von Fahraufträgen in Folge der ergriffenen öffentlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurde das Pauschalentgelt von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in drei separaten Rundschreiben (vom 23. April 2020 (D5-31002/17#10), vom 12. November 2020 (D5-31002/17#10) und vom 25. Juni 2021 (D5-31005/26#10)) auf Basis der Pauschalgruppe gesichert, der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer nach § 5 KraftfahrerTV Bund im ersten Kalenderhalbjahr 2020 zugeordnet waren, und zwar unabhängig von der geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrer TV Bund. Seit dem ersten Kalenderhalbjahr 2020 erfolgt die Bezahlung somit auf Grundlage der individuell tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit des zweiten Kalenderhalbjahres 2019.

Diese übertarifliche Maßnahme war als eine Ausnahmeregelung für einen begrenzten Zeitraum angelegt und sollte pandemiebedingte Einkommenseinbußen im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund vermeiden. In dem nun für die Berechnung des Pauschalentgelts im ersten Kalenderhalbjahr 2022 maßgeblichen Zeitraum, dem zweiten Kalenderhalbjahr 2021, gab es bislang keine vergleichbar massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens und entsprechend auch der Arbeitswelt. Eine weitere Verlängerung der nunmehr eineinhalb Jahre andauernden voraussetzungslosen Sicherung der Pauschalgruppe ist daher nicht sachgerecht. Der Tarifvertrag ist daher
ab dem 1. Januar 2022 grundsätzlich wieder in seiner von den Tarifparteien vereinbarten Form anzuwenden. Die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe richtet sich nach §§ 4 und 5 KraftfahrerTV Bund, also nach der im zweiten Kalenderhalbjahr 2021 durchschnittlichen Monatsarbeitszeit.

Diese Bewertung gilt auch unabhängig davon, dass die Pandemie selbst noch andauert. Die Effekte auf das derzeitige Fahrtenaufkommen sind inzwischen maßgeblich Ausfluss einer gewandelten Arbeitswelt, was sich in einer fortschreitenden Digitalisierung u. a. durch verstärkte Nutzung von Videokonferenztechnik niedergeschlagen hat. Auch neue Nachhaltigkeitszielsetzungen wirken sich auf den Kraftfahrerbereich aus. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich das Fahrtaufkommen seit dem letzten Bezugszeitraum (zweites Kalenderhalbjahr 2019) dauerhaft verändert.

Die negativen Effekte für einzeln betroffene Beschäftigte sollen vorübergehend abgemildert werden.

Für die Rückkehr zum tarifvertraglich vereinbarten Entgeltsystem der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bin ich daher für das erste Kalenderhalbjahr 2022 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit folgender Übergangsregelung einverstanden:

- Der KraftfahrerTV Bund ist ab dem 1. Januar 2022 grundsätzlich wieder in seiner von den Tarifparteien vereinbarten Form anzuwenden. Die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe richtet sich nach §§ 4 und 5 KraftfahrerTV Bund, also nach der im zweiten Kalenderhalbjahr 2021 durchschnittlichen Monatsarbeitszeit.
- Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die mindestens zwei Pauschalgruppen niedriger zuzuordnen wären, wird für die Dauer des ersten Kalenderhalbjahres 2022 das Entgelt auf der nächstniedrigeren Pauschalgruppe gesichert.
- Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die aus dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund nach § 1 herausfallen und den Erfahrungsstufen 1 oder 2 zuzuordnen sind, erhalten für die Dauer des ersten Kalenderhalbjahres 2022 ein Entgelt, das der Erfahrungsstufe 3 der jewei ligen Entgeltgruppe entspricht. Die tarifvertragliche Stufenlaufzeit bleibt davon unberührt; die Beschäftigten bleiben also ihrer regulären Stufe zugeordnet und die Stufenlaufzeit läuft
unabhängig von dieser übertariflichen Übergangsregelung weiter.
- Die übertarifliche Maßnahme gilt für die Dauer des ersten Kalenderhalbjahres 2022. Ab dem 1. Juli 2022 gelten für alle Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer ausschließlich die tarifvertraglichen Regelungen.

Beispiel 1:
Das Pauschalentgelt einer Kraftfahrerin wurde seit 1. Juli 2020 übertariflich in der Pauschalgruppe IV gesichert
(basierend auf der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im zweiten Kalenderhalbjahr 2019). Für die Zuordnung
zu den Pauschalgruppen ab dem 1. Januar 2022 ist entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen die im zweiten Kalenderhalbjahr 2021 durchschnittliche Monatsarbeitszeit maßgeblich. Die Kraftfahrerin ist aufgrund ihrer
individuell tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit weiterhin der Pauschalgruppe IV zuzuordnen. Die übertarifliche Regelung greift hier nicht.

Beispiel 2:
Das Pauschalentgelt eines Kraftfahrers wurde seit 1. Juli 2020 übertariflich in der Pauschalgruppe IV gesichert
(basierend auf der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im zweiten Kalenderhalbjahr 2019). Für die Zuordnung
zu den Pauschalgruppen ab dem 1. Januar 2022 ist entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen die im zweiten Kalenderhalbjahr 2021 durchschnittliche Monatsarbeitszeit maßgeblich. Der Kraftfahrer wäre aufgrund seiner individuell tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit der Pauschalgruppe I zuzuordnen.
Aufgrund der vorstehenden übertariflichen Maßnahme wird der Kraftfahrer jedoch für das erste Kalenderhalbjahr 2022 der Pauschalgruppe III zugeordnet. Für die Zuordnung zu den Pauschalgruppen ab dem 1. Juli 2022 ist
wiederum die im ersten Kalenderhalbjahr 2022 durchschnittliche Monatsarbeitszeit maßgeblich.

Beispiel 3:
Das Pauschalentgelt einer Kraftfahrerin wurde seit 1. Juli 2020 übertariflich in der Pauschalgruppe I gesichert
(basierend auf der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im zweiten Kalenderhalbjahr 2019). Für die Zuordnung
zu den Pauschalgruppen ab dem 1. Januar 2022 ist entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen die im zweiten Kalenderhalbjahr 2021 durchschnittliche Monatsarbeitszeit maßgeblich. Die Kraftfahrerin fällt aufgrund ihrer tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit aus dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund
heraus. Ab dem 1. Januar 2022 ist die Kraftfahrerin der Entgeltgruppe 5 Stufe 2 zuzuordnen (nach Umrechnung
der Stufenlaufzeiten – siehe Rundschreiben zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund vom 25. September 2019,
D5-21005/26#3, Ziffer 4.5.2). Aufgrund der übertariflichen Regelung erhält sie jedoch bis zum 31. Juni 2022 ein
Entgelt, das der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 entspricht. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 läuft unabhängig von der
übertariflichen Maßnahme weiter. Für den Fall, dass während der Dauer dieser übertariflichen Maßnahme regulär die Stufe 3 erreicht wird, greift die übertarifliche Maßnahme ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Beispiel 4:
Abwandlung zu vorstehendem Beispiel: Die Kraftfahrerin befindet sich nach dem Herausfallen aus dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund in Entgeltgruppe 5 Stufe 3. Sie erhält regulär das Entgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 3. Sie ist von der übertariflichen Regelung nicht betroffen.


Klarstellend weise ich auf Folgendes hin: Sollte aufgrund der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen im Einzelfall im ersten Kalenderhalbjahr 2022 ein tariflicher Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren Pauschalgruppe bestehen, wird dieser Anspruch durch die übertarifliche Maßnahme nicht berührt.

Die übertarifliche Maßnahme gilt nur für die Dauer des ersten Kalenderhalbjahres 2022. Sollte sich abzeichnen, dass sich das Fahrtenaufkommen dauerhaft im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie reduziert, sind die Dienststellen aufgefordert, entsprechend auf personalwirtschaftlicher Ebene zu reagieren. Insoweit verweise ich auf die Hinweise unter Ziffer 2 des Rundschreibens zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund vom 25. September 2019, D5 - 31005/26#3.

Im Auftrag
Dr. Leist

 

TIPP:
Mehr Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr ls 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. unter tarifvertragoed.de. Auf USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L). Auch das eBook zum Tarifrecht sowie die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst finden Sie auf dem USB-Stick. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung




















Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.tarifvertragoed.de © 2024