Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § 20 Jahressonderzahlung / Durchführungshinwiese des BMI bis Ziffer 3.2.1

 

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*Durchführungsrundschreiben des Bundesministeriums des Innern
Aktenzeichen: D 5 - 31002/1#6
Berlin, 22. Dezember 2017

*auszugsweise

Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD, § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 14 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 14 TVPöD

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 wurden die für Tarifbeschäftigte des Bundes geltenden tariflichen Regelungen zur Jahressonderzahlung geändert. Entsprechende Neuerungen wurden in den einschlägigen Änderungstarifverträgen für Auszubildende sowie Praktikantin-nen und Praktikanten des Bundes vereinbart. Die betreffenden Änderungstarifverträ-ge wurden mit den Hinweisen zur Neuregelung der Entgelte ab dem 1. März 2016 bekannt gegeben (siehe Rundschreiben vom 11. Juli 2016 - D 5 - 31002/42#9).
Diese zahlreichen Änderungen sowie die zwischenzeitlich seit der Bekanntgabe des Bezugsrundschreibens vom 11. April 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung erforderlich.

Neu geregelt wurden für die Tarifbeschäftigten des Bundes die Bemessungssätze und Bemessungsgrundlagen in den Absätzen 2 und 3 des § 20 (Bund) TVöD sowie für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes die Bemes-sungssätze in den § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD.

Beginnend ab dem Kalenderjahr 2016 werden hierdurch bei Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden (vgl. § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD), die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung in fünf Stufen angehoben. Die vollstän-dige Angleichung an die im Tarifgebiet West für die betreffenden Entgeltgruppen gel-tenden Bemessungssätze wird mit der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2020 erreicht.

Neben den Änderungen auf Bundesebene wurden für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eigenständige Regelungen zur Jahres-sonderzahlung in einer gesonderten Tarifnorm vereinbart (§ 20 [VKA] TVöD). Als Folgeänderung wurde die für die Tarifbeschäftigten des Bundes maßgebliche Tarif-norm durch das Einfügen des Klammerzusatzes „(Bund)“ in der Überschrift gekennzeichnet. Sie lautet nunmehr „§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung“.
Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD ersetzt folgende Regelungen, die hiermit aufgehoben werden:
- Rundschreiben vom 11. April 2007 - D II 2 - 220 210-2/20,
- Rundschreiben vom 17. April 2012 - D 5 220 210-2/20,
- Rundschreiben vom 23. Januar 2013 - D 5 - 31002/1#1.

In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solchen des TVöD.

 

 

 

 

 

 

Gliederung des BMI-Rundschreibens zur Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD zum LINK oder PDF
     
 

1. Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)....... 3
1.1 Berechtigter Personenkreis.................................................. 3
1.2 Stichtag 1. Dezember .......................................................... 3
1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis ..................................... 5
1.4 Vorangegangenes Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis........ 6
1.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statusgruppenwechsel) ..... 7

 
 

2. Anspruchsumfang (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD) ...... 7

2.1 Bemessungssatz nach Absatz 2.................................... 7
2.2 Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD) ....... 8
2.2.1 Bemessungszeitraum (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD) .... 8
2.2.2 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD) ......12

 
 

3. Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD) .......................18

3.1 Zwölftelungsregelung (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)............18
3.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD) ........20
3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach MuSchG...............21
3.2.2 Krankengeldzuschuss................................................................23

 
 

4. Auszahlung (§ 20 [Bund] Abs. 5 TVöD) ..........................................24

 
 

5. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (§ 20 [Bund] Abs. 6 TVöD).............24

 
 

6. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung ............................................25

 
 

7. Jahressonderzahlung für Auszubildende...........................................25

7.1 Auszubildende nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG - ............25
7.1.1 Anspruchsvoraussetzungen...........................................................25
7.1.2 Anspruchsumfang...........................................................................26
7.1.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)................................27
7.1.4 Auszahlung .....................................................................................27
7.1.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ................................................27
7.2 Auszubildende nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - ............28
7.2.1 Anspruchsvoraussetzungen............................................................28
7.2.2. Anspruchsumfang...........................................................................28
7.2.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung).................................29
7.2.4 Auszahlung ......................................................................................30
7.2.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis .................................................30

 
 

8. Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD ........30

8.1 Anspruchsvoraussetzungen..........................................................30
8.2 Anspruchsumfang.....................................................................31
8.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)...............................................31
8.4 Auszahlung .........................................................................32
8.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ....................................32
 
     
     

 

 

 

 

 

1. Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)

1.1 Berechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Tarifbeschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Des Wei-teren haben auch die gemäß § 19 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleiteten Tarifbeschäftigten einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (vgl. Niederschriftserklärung zu § 20 [Bund] Abs. 2). Die nach § 1 Abs. 2 vom Geltungsbe-reich des TVöD ausgenommen Tarifbeschäftigten sind dagegen auch von der Jahressonderzahlung ausgenommen.

1.2 Stichtag 1. Dezember
Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Tarifbeschäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsver-hältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspendiert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist da-her unschädlich. Ein Anspruch besteht demnach auch, wenn die/der unter den TVöD fallende Tarifbeschäftigte am 1. Dezember beispielsweise aus einem der im Folgen-den genannten Anlässe von der Pflicht zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist:
- unbezahlter Sonderurlaub nach § 28,
- Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG,
- Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG,
- Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (§ 33 Abs. 2 Satz 6),
- Wahlvorbereitungsurlaub als Bewerber/in um ein Mandat im Europäischen Par-lament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag oder
- Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes.

Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung während einer sog. Leistungsstörung berühren den Anspruch nicht. Dies betrifft insbesondere
- Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder
- mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote (z. B Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 MuschG oder ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG)1.

Es ist unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es noch nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Tarifbeschäftigten nach dem 1. Dezember - zum Beispiel durch eine von der/dem Tarifbeschäftigten veranlasste Beendigung, eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aufgrund Verschuldens der/des Tarifbeschäftigten oder eine Beendigung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses – berührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November, entfällt der An-spruch auf die Jahressonderzahlung vollständig. Eine zeitanteilige Zahlung, zum Beispiel nach der sog. Zwölftelungsregelung (durch den vormaligen Arbeitgeber des beendeten Arbeitsverhältnisses), ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn Tarifbeschäftigte wegen Rentenbeginns im Laufe des Kalenderjahres vor dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (z. B. nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD wegen Vollendung des gesetzlich geregelten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente oder nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD wegen der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente). Die in der Tarifnorm enthaltene Stichtagsregelung ist nach Feststellung des BAG wirksam; sie ist weder altersdiskriminierend noch verstößt sie gegen Grundrechte2.

Saisonbeschäftigte, die jährlich wiederkehrend befristet beschäftigt werden und de-ren Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung am 1. Dezember nicht mehr besteht, haben keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, auch nicht auf eine anteilige. Saisonbeschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und jährlich wiederkehrend für bestimmte Monate zur Arbeitsleitung herangezogen werden, er-halten eine anteilige Jahressonderzahlung nach Maßgabe des § 20 (Bund) Abs. 4 (vgl. Ziffer 3.1).

1 Fundstellenangabe gemäß der ab 1. Januar 2018 geltenden Neufassung.
2 BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11.

1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis

Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, dass die Tarifbeschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres „im Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Hö-he der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen zum Bund eine Unterbrechung liegt oder ob sie unmittelbar aneinander anschließen, ist unerheblich.3

Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (siehe Ziffer 3). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis in der mittelbaren Bundesverwaltung,

1. zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes, sofern dieser den
2. TVöD anwendet und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % beträgt, bei den Fraktionen des Deutschen Bundestags oder eines Landtages,
3. zu einem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3, der vom Geltungsbereich des
4. TVöD erfasst wird (Arbeitgeberwechsel im Geltungsbereich des TVöD, zum Beispiel von einem kommunalen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedver-bandes der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände ist, zum Bund), zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 4
5. (zum Beispiel der Wechsel von einem Land im Geltungsbereich des TV-L / TV-H oder von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Bund), zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der den TVöD oder einen dem TVöD 6. vergleichbaren4 Tarifvertrag anwendet, für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgel-tanspruch, siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Fußnoten
3 BAG, Urteil vom 12.Dezember 2012 - 10 AZR 922/11.
4 Ein mit dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im Wesentlichen die gleichen Inhalte wie der TVöD hat.

Dazu müssen insbesondere die Entgeltregelungen (Tabellenstruktur, Stufenlaufzeit) und die Eingruppierung im Wesentlichen gleich geregelt sein.

 

Beispiel 1:

Ein Tarifbeschäftigter, der am 1. Oktober 2017 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund einge-stellt wird (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern), war zuvor schon vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 in einem Arbeitsverhältnis zum Bund tätig (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie).
Da im Kalenderjahr ein weiteres Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestand – nämlich dem Bund als einheitlichem Arbeitgeber -, kann dieses bei der Berechnung der Jahres-sonderzahlung berücksichtig werden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Jahressonderzahlung 2017 ist daher nur um die fünf vollen Kalendermonate Mai bis September 2017 - also um 5/12 - zu mindern, in denen der Tarifbeschäftigte jeweils an keinem Tag des Monats Anspruch auf Entgelt hatte.

Fallvariante:

Der Tarifbeschäftigte war vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 in einem Arbeitsverhältnis bei einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bundes tätig, der den TVöD anwendet und dessen Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 v.H. beträgt. Die Monate Januar bis April 2017 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können übertariflich be-rücksichtigt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 2:

Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Juli 2017 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund eingestellt wird, war zuvor schon vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten kommunalen Arbeitgeber tätig. Der kommunale Ar-beitgeber ist ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3. Zeiten in diesem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Tarifbeschäf-tigte in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine un-verminderte Jahressonderzahlung gezahlt werden.

Beispiel 3:

Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Oktober 2017 in einem Arbeitsverhältnis beim Bund einge-stellt wird, stand zuvor schon vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, das als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Gel-tungsbereich des TV-L erfasst wird. Die Zeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können daher übertariflich für die Jahressonderzahlung Berücksichtigung finden. Da die Tarif-beschäftigte in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine unverminderte Jahressonderzahlung gezahlt werden.

Fallvariante:

Die Tarifbeschäftigte war vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 bei einem privatrecht-lichen Arbeitgeber tätig, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Die vor-genannten Zeiten können übertariflich für die Berechnung der Jahressonderzahlung berück-sichtigt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

1.4 Vorangegangenes Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis

Die Regelungen für die Berechnung der Jahressonderzahlung, sofern ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis bzw. Praktikantenverhältnis besteht, sind in den Ziffern 7 und 8 beschrieben.

1.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statusgruppenwechsel)

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Kalendermonat, in dem der/dem Tarifbeschäftigten in einem vorangegangenen Beamtenverhält-nis an allen Tagen des Monats Besoldung zustand.

2. Anspruchsumfang (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD)

2.1 Bemessungssatz nach Absatz 2

Die Höhe der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach gestaffelten Bemessungsät-zen. § 20 (Bund) Abs. 2 regelt nunmehr ausschließlich die nach Entgeltgruppen ge-staffelten Bemessungssätze für die Jahressonderzahlungen. Die Berechnung erfolgt nach diesen Prozentsätzen, die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 bezogen sind. Die für die Tarifbeschäftigten West und Ost bislang in zwei ge-sonderten Absätzen enthaltenen Regelungen wurden damit in einem Absatz zusammengeführt.

Bei den Tarifbeschäftigten beträgt die Jahressonderzahlung demnach der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 des § 20 (Bund).

Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begrün-det worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht (§ 38 Abs. 1 Buchst. a). Zur Abgrenzung kann damit grundsätzlich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O herangezogen werden. Der Bemessungssatz bestimmt sich dabei nach den Regelungen desjenigen Tarifgebiets, das am Stichtag 1. September des jeweiligen Jahres maßgeblich war (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 2). Das gilt auch für den Fall, dass ein Tarifbeschäftigter im Laufe des Kalenderjahres das Tarifgebiet gewechselt hat.

Tabelle Seite 7

Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 30. September verlängert wird und gleichzeitig ein Wechsel des Tarifgebiets erfolgt, bestimmt sich der Bemessungssatz anhand der Beschäftigung, die am 1. Dezember besteht.
Bei Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. September begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungssatz nach dem Tarifgebiet, das am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war. Wenn in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse des Tarifbeschäftigten zu demselben Arbeitgeber be-stehen und das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember besteht nach dem 30. Sep-tember begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungssatz nach den Regelungen desjenigen Tarifgebiets, das am Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Jahres maß-geblich war.

Die Zahlung einer Zulage für eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Bemessungssat-zes nach § 20 (Bund) Abs. 2. Entscheidend ist vielmehr die Entgeltgruppe, in die der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist.

Die Staffelung nach Entgeltgruppen kann auch dazu führen, dass im Fall der Höher-gruppierung zum 1. September ein niedrigerer Bemessungssatz für die Berechnung der Jahressonderzahlung herangezogen wird und sich der Betrag der Jahressonder-zahlung dadurch vermindert. Tarifbeschäftigte, für deren Entscheidungsfindung dies erheblich sein könnte, bitte ich entsprechend zu informieren.

Nach der Niederschriftserklärung zu § 20 (Bund) Abs. 2 gehören die Tarifbeschäftig-ten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15.

2.2 Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD)

Für die Berechnung der Jahressonderzahlung gilt die Bemessungsgrundlage nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Regelung, die – auch wenn sich teilweise Parallelen finden – losgelöst von der Bemessungs-grundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 zu sehen ist. Entscheidend für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist das durchschnittliche gezahlte Entgelt in einem bestimmten Bemessungszeitraum.

2.2.1 Bemessungszeitraum (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD)

Bemessungszeitraum sind im Regelfall die Kalendermonate Juli, August und September. Dieser Regel-Bemessungszeitraum wird zugrunde gelegt, wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Zeitraums bestanden hat und in dieser Zeit an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt be-stand. Wird während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 gezahlt, ist nach Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 der letzte davor liegende Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, als Ersatz-Bemessungszeitraum maßgeblich.


Beispiel 1:

Ein Tarifbeschäftigter ist vom 22. Mai bis 3. September arbeitsunfähig erkrankt und erhält vom 22. Mai bis 2. Juli (= sechs Wochen) nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Entgeltfortzahlung und vom 3. Juli bis zum 3. September Krankengeldzuschuss. Ab dem 4. September für die weitere Dauer des Monats erhält er nach Ende der Arbeitsunfähigkeit das Tabellenentgelt.

Während des (Regel-)Bemessungszeitraums in den Monaten Juli, August und September wurde nur für 29 Kalendertage berücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 gezahlt (2 Kalendertage im Juli und 27 Kalendertage im September). Der während des Bemessungszeitraums in der Zeit vom 3. Juli bis zum 3. September gezahlte Krankengeldzuschuss bleibt im Rahmen der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt (Satz 3 der Proto-kollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Da während des Berechnungszeitraums somit an weni-ger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestand, ist der letzte Kalendermonat maß-geblich, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand (Satz 4 der Protokollerklä-rung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Im Beispielsfall ist dies der Monat Juni, weil die Entgeltfortzah-lung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 berücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 3 ist.

Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des (Regel-)Bemessungszeitraums begonnen und in diesem Zeitraum an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichti-gungsfähiges Entgelt bestanden, enthält § 20 (Bund) keine ausdrückliche Regelung. Aus der in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 geregelten Berech-nung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf kalendertäglicher Basis folgt jedoch mittelbar, dass in diesen Fällen die gleiche Berechnungsweise Anwen-dung findet. Maßgeblich sind in derartigen Fällen die Kalendertage innerhalb des (Regel-) Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September, an denen das Ar-beitsverhältnis tatsächlich bestanden hat (Vgl. Ziffer 2.2.2.2).

Beispiel 2:

Bei einer Neueinstellung am 15. August liegen innerhalb des Bemessungszeitraums (Juli, August, September) 47 Kalendertage vom 15. August bis zum 30. September vor.

Erfolgt eine Einstellung in der Zeit vom 2. bis einschließlich 30. September, so dass ein Rückgriff auf einen früheren Ersatz-Bemessungszeitraum ausgeschlossen ist und zudem während des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt wird, kann ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch erzielt werden, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat, zu Grunde gelegt wird. Maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum wird in diesen Fällen daher im Regelfall der Oktober, im Ausnahmefall der November sein.

Beispiel 3:

Ein Tarifbeschäftigter wird zum 10. September neu eingestellt, so dass während des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt ge-zahlt wird; zudem scheidet der Rückgriff auf einen früheren Ersatz-Bemessungszeitraum aus. Um hier ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen, ist auf den ersten vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abzustellen (hier: Oktober).

Sollte im jeweiligen Ersatz-Bemessungszeitraum ebenfalls an weniger als 30 Kalen-dertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt werden, ist entsprechend dem folgenden Beispiel 5 zu verfahren. Die Summe der berücksichtigungsfähigen Entgel-te, die während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden, wird durch die Anzahl der Kalendertage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipliziert.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der/des Tarifbeschäftigten nach dem 30. September des laufenden Jahres begonnen hat (also nach Ablauf des vorge-nannten Regel-Bemessungszeitraums) und am 1. Dezember des Jahres noch be-steht, sieht § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich einen Ersatz-Berechnungszeit-raum vor. An die Stelle des (Regel-)Bemessungszeitraumes nach Satz 1 des § 20 (Bund) Abs. 3 tritt dann der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Volle Kalendermonate im diesem Sinne sind Kalendermonate, in denen an allen Ka-lendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (sinngemäße Anwendung der Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 des § 21).


Beispiele 4:
- Neueinstellung am 10. Oktober: Bemessungszeitraum ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, also der Monat November.

- Neueinstellung am 1. Dezember: Bemessungszeitraum ist der Monat Dezember.
- Neueinstellung am 15. Dezember: Da am 1. Dezember kein rechtswirksames Arbeitsver-hältnis bestand, besteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

 

Wenn innerhalb des beschriebenen Ersatz-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestand, bestehen keine Bedenken, in sinn-gemäßer Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 zu verfahren (Addition der gezahlten Entgelte, Teilung durch die Anzahl der Kalenderta-ge, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, und Multiplikation mit 30,67). Um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen, sollte dabei der längstmögliche Ersatz-Bemessungszeitraum betrachtet werden.

Beispiel 5:
Bei einem zum 15. Oktober neu eingestellten Tarifbeschäftigten tritt an die Stelle des Regel-Bemessungszeitraums der Monat November als erster voller Kalendermonat des Arbeitsver-hältnisses (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3). Besteht nun in diesem Ersatz-Bemessungszeitraum an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, wäre ein Rückgriff auf den davor liegenden (Teil-)Monat Oktober nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung an sich nicht möglich, weil das Arbeitsverhältnis nicht an allen Tagen dieses Monats bestanden hat, so dass es sich um keinen „vollen Kalendermonat“ handelt.
Ein sachgerechtes Ergebnis kann hier wie folgt erzielt werden: Die Summe der berücksichti-gungsfähigen Entgelte, die in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November gezahlt wurden, wird durch die Anzahl der Kalendertage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipliziert (Vgl. Ziffer 2.2.2.2 b).

 

Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse der/des Tarifbeschäftigten zu demselben Arbeitgeber und hat das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember des Jahres besteht, nach dem 30. September begonnen, sind Bemes-sungsgrundlage und Bemessungssatz für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 und nicht nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 und 2 zu be-stimmen. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammen-hang bestanden hat, ist für die Berechnung der Jahressonderzahlung unerheblich5.

Der Tarifvertrag schließt einen Rückgriff auf einen Ersatz-Bemessungszeitraum aus dem Vorjahr nicht aus. Dies kann z. B. notwendig werden, wenn der/dem Tarifbe-schäftigten wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit in dem gesamten Kalenderjahr kein berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt wurde.

Beispiel 6:
Bei einem Tarifbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren, der seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. April 2016 infolge derselben Krankheit abwesend ist, endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses mit Ablauf des 8. Januar 2017 (= Ende der 39. Woche). Bis Ende Dezember 2017 nimmt er die Arbeit nicht wieder auf. Da der Tarifbe-schäftigte am 1. Dezember 2017 in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er dem Grunde nach Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Diese ist jedoch um 11/12 zu kürzen, weil in den Ka-lendermonaten Februar bis Dezember 2017 an keinem Tag Anspruch auf berücksichtigungs-fähiges Entgelt bzw. Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 bestanden hat (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2). Die Jahressonderzahlung ist somit lediglich für den Monat Januar 2017 in Höhe von 1/12 zu zahlen.
Im Vorjahr erhielt er in der Zeit vom 11. April bis 22. Mai (=6 Wochen) Entgeltfortzahlung ge-mäß § 22 Abs. 1 und anschließend vom 23. Mai 2016 bis 8. Januar 2017 Krankengeldzu-schuss gemäß § 22 Abs. 2 und 3. Das durchschnittliche monatlich gezahlte Entgelt kann nicht anhand des Monats Januar 2017 bestimmt werden, weil Zeiträume, in denen Krankengeldzu-schuss gezahlt wurde, bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt werden (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Da somit im Kalenderjahr 2017 kein Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt bestand, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Ka-lendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich (Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Aus diesem Grund ist hier ein Rückgriff auf das Jahr 2016 notwendig. Maßgeblich ist der Kalendermonat April 2016, weil hier an allen Tagen Anspruch auf berück-sichtigungsfähiges Entgelt bestand (vom 1. bis 10. April Tabellenentgelt nach § 15 und vom 11. bis 30. April Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1).


Auch in den Fällen der vorgenannten Ersatz-Bemessungszeiträume ist die Stichtags-regelung gemäß § 20 (Bund) Abs. 1 zu beachten, d. h. das Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezember rechtswirksam bestehen.
5 BAG, Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 623/15.

2.2.2 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD)

2.2.2.1 Begriff „monatliches Entgelt“

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das der/dem Tarifbeschäftig-ten im Bemessungszeitraum nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 (= Regelfall) oder im Ersatz-Bemessungszeitraum nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 (= Ausnahmefall) durchschnittlich gezahlte „monatliche Entgelt“. Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarifliche oder über-/außertarifliche Entgeltbestandteile handelt. In die Durchschnitts-berechnung gehen neben dem monatlichen Tabellenentgelt (§ 15) alle laufenden Entgeltbestandteile ein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um in Monatsbeträ-gen festgelegte Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile) oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandtei-le) handelt. Dabei werden unständige Bezüge gemäß der Fälligkeitsregelung nach § 24 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt (sog. Vorvormonatsregelung). In die Durchschnitts-berechnung fließen also diejenigen unständigen Entgeltbestandteile ein, die im Be-messungszeitraum ausgezahlt werden; diese wurden zwei Monate zuvor erarbeitet. Einmalzahlungen und die „Besonderen Zahlungen“ nach § 23 gehören hingegen nicht zum „monatlichen Entgelt“.

Dem „monatlichen Entgelt“ gleichgestellt ist auch berücksichtigungsfähiges Entgelt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 fortgezahlt wird. Dabei ergibt sich der Anspruchsgrund für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in § 21 abschließend auf-gezählten Normen:
- Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1),
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 2 TVÜ-Bund),
- Erholungsurlaub (§ 26),
- Zusatzurlaub (§ 27) und
- Arbeitsbefreiung (§ 29).

Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz:
- Leistungsentgelte: sowohl die monatlich gezahlten Leistungszahlungen als auch die einmalig gezahlten Leistungsprämien. Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarifliche oder über-/außertarifliche Leistungsentgelte handelt.
- Zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelte (Stundenentgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden). Das gilt auch für Über-stundenentgelte in Form von Monatspauschalen.

Anmerkung: Folgende Entgeltbestandteile werden nicht von der Ausnahme erfasst und fließen daher in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein:

- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, die im Dienstplan vorgesehen sind.
- Pauschalen für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3. Dies gilt unabhän-gig davon, ob in dieser Zeit tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.
- Entgelte für die tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft6 (§ 8 Abs. 3 Satz 4).

Unberücksichtigt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 ferner der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund. Dies gilt nach Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG7, auch wenn die Tarifbestimmung dazu keine ausdrückliche Aussage enthält. In beiden Fällen wird ein Teil der Leistungen von dritter Seite erbracht (Kran-kengeld nach § 44 SGB IV und Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG8), so dass es zu einem sachwidrigen Ergebnis führen würde, wenn im Rahmen der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts hier nur der jeweils vom Arbeit-geber zu erbringende Zuschuss angesetzt würde. Eine Gleichbehandlung dieser Be-züge korrespondiert auch damit, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung sowohl für Kalendermonate, in denen Tarifbe-schäftigte Krankengeldzuschuss als auch Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten haben, unterbleibt (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2).

2.2.2.2 Berechnungsformel

Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts erfolgt auf ka-lendertäglicher Basis. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das „in den“ Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müssen allerdings Nachzahlungen, die für die vorgenannten Referenzmonate geleistet werden, in die Berechnung mit einfließen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Neuberechnung der Jahres-sonderzahlung. In Fällen einer rückwirkenden Höhergruppierung sind daher Nach-zahlungen, die „für“ die Referenzmonate rückwirkend geleistet werden, bei der Be-messung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. In Fällen einer rückwirken-den Herabgruppierung ist entsprechend zu verfahren9. Außer der Bemessungs-grundlage kann sich dabei unter Umständen auch der Bemessungssatz ändern (vgl. Ziffer 2.1).

a) Regelfall
Für die Fälle, in denen während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. Sep-tember an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat (demzufolge hat das Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli begonnen), ist nach Satz 1 der Protokoll-erklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 ein vereinfachtes Berechnungsverfahren vorgese-hen. Danach werden die in den vollen Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Anschließend wird die so ermittelte Summe durch drei geteilt.

Fußnote
6 BAG, Urteil vom 6. September 2017 - 5 AZR 429/16.
7 In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 14 MuSchG a.F.).
8 In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 13 MuSchG a.F.).
9 BAG, Urteil vom 16. November 2011 - 10 AZR 549/10.

Beispiel 1:
Das Arbeitsverhältnis hat spätestens am 1. Juli begonnen. Im Bemessungszeitraum bestand jeweils an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt. In den Kalendermonaten Juli, August, und September wurde jeweils ein zu berücksichtigungsfähiges Entgelt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für die Berechnung der Jahresson-derzahlung beträgt somit (2.000,00 € + 2.000,00 € + 2.000,00 €) / 3 = 2.000,00 €.

b) Ausnahmefall

Besteht hingegen der Anspruch auf Entgelt nicht für alle Kalendertage während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September, erfolgt die Berechnung abwei-chend vom vorgenannten Regelfall spitz auf kalendertäglicher Basis (Satz 2 der Pro-tokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Dazu wird der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile mit dem Multiplika-tor 30,67 pauschal auf einen Monatsbetrag hochgerechnet.

Hinweis:
Der Multiplikator 30,67 für die Hochrechnung des kalendertäglichen Durchschnitts auf das durchschnittliche monatliche Entgelt ergibt sich, indem die 92 Kalendertage des (Regel-) Be-messungszeitraums der drei vollen Kalendermonate Juli, August und September durch 3 ge-teilt werden.

Im Einzelnen sind für die Bestimmung des monatlich durchschnittlich gezahlten Ent-gelts im Bemessungszeitraum folgende Berechnungsschritte erforderlich: Zunächst wird ein kalendertäglicher Durchschnitt ermittelt. Dazu werden die berücksichtigungs-fähigen Entgeltbestandteile der drei Monate addiert. Die so ermittelte Summe ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten Kalendertage zu teilen. Die Umrechnung in einen durchschnittlichen Monatsbetrag erfolgt schließlich, indem der tatsächliche ka-lendertägliche Durchschnitt pauschal mit 30,67 multipliziert wird. Somit ergibt sich folgende Berechnungsformel:

 

FORMEL

 

Die vorstehend beschriebene Berechnungsformel ist in allen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungszeitraums bzw. Ersatz-Bemessungszeitraums nicht durchgehend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähige Entgelt-bestandteile im Sinne des § 20 (Bund) bestand:

aa) Das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des 30. September, aber erst nach dem 1. Juli begründet,

Beispiel 2:
Das Arbeitsverhältnis beginnt erst zum 1. August. Das monatliche Tabellenentgelt beträgt 2.000,00 €.
Das für den Ersatz-Bemessungszeitraum 1. August bis 30. September gezahlte Entgelt von 4.000,00 € (= 2.000,00 + 2.000,00) ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten 61 Kalender-tage (= 31 + 30) dieses verkürzten Referenzzeitraums zu teilen und mit 30,67 zu multiplizie-ren.
Somit ergibt sich ein durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt von 2.011,03 € gemäß folgender Berechnung: 2.000,00

 

FORMEL

€+2.000,00 €31 𝐾𝐾𝐾𝐾+30 𝐾𝐾𝐾𝐾=65,573

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Satz werden Zwischenrechnungen jeweils auf zwei Dezi-malstellen durchgeführt. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Beträge mit einem Bruchteil von mindestens 0,5 Cent aufgerundet und mit einem Bruchteil von weniger als 0,5 Cent abgerun-det. 65,57∗30,67=2.011,03 €

bb) Der Entgeltanspruch besteht während des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September aus anderen Gründen nicht an allen Kalendertagen (z. B. unbezahlter Sonderurlaub),

Beispiel 3:
Einem Tarifbeschäftigten mit einem Tabellenentgelt von 2.000,00 € wurde für den Zeitraum vom 1. bis 11. August unbezahlter Sonderurlaub bewilligt, so dass im August an insgesamt 11 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt bestand. Das zeitanteilig nach § 24 Abs. 3 Satz 1 berechnete Tabellenentgelt für August beträgt somit 20/31 * 2.000,00 € = 1.290,32 €. 2.000,00 €+1.290,32 €+2.000,00 €31 𝐾𝐾𝑇 +20 𝐾𝐾𝐾𝐾+30 𝐾𝐾𝐾𝐾=65,312 65,31∗30,67=2003,06 €
Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt während des (Regel-) Bemessungszeitraums von Juli bis September beträgt somit 2.003,06 €.

cc) Während des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September wird an einigen Tagen ein Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund gezahlt, so dass während des Bemessungszeitraums an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestand. Der Krankengeld-zuschuss bleibt nach Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 unbe-rücksichtigt (Berechnungsweg wie im vorstehenden Beispiel zu Doppelbuchst. bb),

dd) Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begründet wird, ist der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat, maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3),

Beispiel 4:
Das Arbeitsverhältnis wird zum 10. Oktober begründet. Maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeit-raum ist daher der November als erster voller Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat. Sofern für alle Kalendertage im Ersatz-Bemessungs-zeitraum November Anspruch auf Entgelt bestand, bilden die im November gezahlten berück-sichtigungsfähigen Entgeltbestandteile zugleich das durchschnittlich gezahlte monatliche Ent-gelt für die Berechnung der Jahressonderzahlung. Es bedarf hier also keiner Umrechnung.

ee) Der Entgeltanspruch besteht während des Regel- bzw. Ersatz-Bemessungs-zeitraums an weniger als 30 Kalendertagen, so dass der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich ist (Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Wenn das Arbeitsverhält-nis zwar während des Bemessungszeitraums begründet wurde, aber innerhalb des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen berücksich-tigungsfähiges Entgelt gezahlt wurde, wird als Bemessungsgrundlage der erste volle Monat, in dem an allen Kalendertagen Entgelt gezahlt wurde, zu Grunde gelegt.

ff) Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse der/des Tarifbeschäftigten zu demselben Arbeitgeber und wurde das Arbeits-verhältnis, das am 1. Dezember besteht, nach dem 30. September begonnen, wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Ent-gelts nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 bestimmt10. D. h. maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum ist der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnis-ses, das am 1. Dezember besteht.

2.2.2.3 Teilzeitbeschäftigung

a) Allgemeines

Der Beschäftigungsumfang spiegelt sich unmittelbar im durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt wieder. Sofern innerhalb des Bemessungszeitraums für be-stimmte Zeiten nur Teilzeitentgelt gezahlt wird, verringert dies die Höhe der Bemessungsgrundlage.

Beispiel:
Ein Vollzeitbeschäftigter erhält im Juli und August ein Tabellenentgelt von 1.800,00 €. Im Sep-tember ist er nur noch mit der Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Ar-beitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig und erhält gemäß § 24 Abs. 2 ein zeitanteiliges Ta-bellenentgelt von 900,00 €. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt beträgt somit 1.500,00 €=1.800,00 €+1.800,00 €+900,00 €3
10 BAG, Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 623/15.

b) Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung

Soweit während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 des Bundeseltern-geld- und Elternzeitgesetzes [BEEG]), besteht unter folgenden Voraussetzungen ei-ne Ausnahme von dem vorstehend unter Buchst. a beschriebenen Grundsatz, dass sich der Beschäftigungsumfang unmittelbar im durchschnittlich gezahlten monatli-chen Entgelt widerspiegelt. Wird im Kalenderjahr der Geburt eines Kindes während des (Regel- oder Ersatz-) Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teil-zeitbeschäftigung ausgeübt, bemisst sich das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt fiktiv nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 4). Das heißt, dass die Bemessungsgrundlage für die Jah-ressonderzahlung zwar anhand der Entgeltgruppe, -stufe und des Tarifgebiets wäh-rend des Bemessungszeitraums bestimmt wird; das Entgelt wird jedoch unter Be-rücksichtigung des Beschäftigungsumfangs, der am Tag vor Beginn der Elternzeit maßgeblich war, fiktiv hochgerechnet. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitratierlichen Berechnung nach § 24 Abs. 2. Dabei ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit abzustellen. Es ist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tat-sächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde (z. B. wegen eines Beschäftigungsver-bots gemäß § 3 MuSchG).
Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor Beginn der Elternzeit ge-ringer war als der Beschäftigungsumfang in der elterngeldunschädlichen Teilzeitbe-schäftigung während des Bemessungszeitraums, findet diese Ausnahmevorschrift keine Anwendung. Nach Sinn und Zweck der Tarifregelung handelt es sich nämlich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Tarifbeschäftigten. In diesem Fall ist der Bemessung der Jahressonderzahlung der tatsächliche Beschäftigungsumfang wäh-rend der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen.
Nimmt der/die Tarifbeschäftigte die elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung erst im Jahr nach der Geburt des Kindes auf, bemisst sich der Anspruch auf die Jahres-sonderzahlung nach dem (Teilzeit-)Entgelt während des Bemessungszeitraums (vgl. Durchführungshinweise zur Elternzeit: Rundschreiben vom 10. Juli 2007 - D II 2 220 223 - 5/11 Abschnitt III Ziffer 5 und vom 31. August 2015 - D 5 - 31007/6#5 Ab-schnitt III Ziffer 6).

c) Teilweise Freistellungen nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Für Teilzeitbeschäftigungen, die in Form einer teilweisen Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) ausgeübt werden, ist bei der Berechnung der Höhe der Bemessungsgrund-lage § 24 Abs. 2 zu beachten.

3. Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD)

Absatz 4 regelt die zeitratierliche Verminderung des nach den Absätzen 1 bis 3 dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Jahressonderzahlung.

3.1 Zwölftelungsregelung (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Tarifbeschäftigte nicht für mindestens einen Tag des Monats einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben (sog. Zwölftelungsregelung). Dabei ergibt sich der Anspruchsgrund für die Entgelt-fortzahlung selbst aus den in § 21 abschließend aufgezählten Normen (Vgl. Zif-fer 2.2.2.1).

Beispiel 1:
Ein Tarifbeschäftigter hat vom 16. Januar bis 15. Februar unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 erhalten. Die Jahressonderzahlung als Ganzes wird deshalb nicht vermindert. Zwar be-stand für einen vollen Beschäftigungsmonat kein Anspruch auf Entgelt. Die Zwölftelungsrege-lung in § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 stellt jedoch auf volle Kalendermonate ab. Da sowohl im Ja-nuar als auch im Februar für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt bestand, ist der un-bezahlte Sonderurlaub vom 16. Januar bis 15. Februar für die Berechnung der Jahressonder-zahlung unschädlich.

Fallvariante:
Würde der unbezahlte Sonderurlaub im vorgenannten Beispiel hingegen erst mit Ablauf des 5. März enden, wäre die Jahressonderzahlung als Ganzes um 1/12 zu kürzen, da dann für den vollen Kalendermonat Februar kein Anspruch auf Entgelt bzw. auf Entgeltfortzahlung be-stand.

Beispiel 2:
Eine Tarifbeschäftigte ist vom 29. Mai bis 9. Juli (= 6 Wochen) unverschuldet durch Arbeitsun-fähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert. Zwar arbeitet die Tarifbeschäftigte während des gesamten Kalendermonats Juni nicht. Sie hat aber für die Dauer der sechswö-chigen Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21, so dass die sechswöchige Erkrankung für die Berechnung der Jahressonderzahlung unschäd-lich ist.
Nach dem Pflegezeitgesetz sind die Tarifbeschäftigten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen von der Arbeitsleis-tung vollständig oder teilweise freizustellen (§ 3 i. V. m. § 4 PflegeZG). Wenn die Ta-rifbeschäftigten vollständig freigestellt werden, verringert sich die Jahressonderzah-lung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Entgelt gezahlt worden ist.

Saisonbeschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und jährlich wiederkehrend für bestimmte Monate zur Arbeitsleitung herangezogen werden, er-halten nach Maßgabe des Absatzes 4 eine anteilig verminderte Jahressonderzah-lung.

Besteht während des gesamten Kalenderjahres kein Anspruch auf Entgelt oder Fort-zahlung des Entgelts nach § 21 und liegt keine Ausnahme nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 vor (siehe Ziffer 3.2), wird die Jahressonderzahlung um 12/12 gekürzt, d. h. sie entfällt (z. B. bei längerem unbezahltem Sonderurlaub nach § 28).

Die Kürzungsregelung des § 20 (Bund) Abs. 4 stellt allein darauf ab, in welchen Mo-naten ein Entgeltanspruch bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch gegen denselben Ar-beitgeber bestand. Deshalb sind bei der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Ar-beitgeber bestanden haben11.

Beispiel 3:
Ein Tarifbeschäftigter ist zunächst bis Mitte August beim Bund beschäftigt. Er schließt im September einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Bund, dessen Laufzeit sich mindestens bis in den Dezember des Jahres erstreckt. Eine Kürzung der Sonderzahlung kommt hier nicht in Betracht, da der Tarifbeschäftigte in jedem Kalendermonat in einem Arbeitsverhältnis mit dem-selben Arbeitgeber (Bund) stand. Unerheblich ist dabei, dass sich das zweite Arbeitsverhältnis nicht nahtlos an das vorangegangene anschließt.

Dagegen kann eine Kürzung der Jahressonderzahlung gem. § 20 (Bund) Abs. 4 für Kalendermonate erfolgen, in denen die/der Tarifbeschäftigte nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bund, sondern zu einem anderen (öffentlichen) Arbeitgeber steht12. Auf die übertarifliche Regelung zur Berücksichtigung von Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis in Ziffer 1.3 weise ich hin.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 haben die Tarifbeschäftigten in jedem Kalenderjahr An-spruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21. Für Urlaubs-zeiten, in denen ein solcher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall bestand, unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung für die Dauer des gewährten Urlaubs (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1). Die Jahressonderzahlung wird aber vermindert, wenn zwar ein Urlaubsanspruch erworben, dieser aber - zum Beispiel wegen länge-rer Arbeitsunfähigkeit - nicht in Anspruch genommen wurde. Sowohl der Vergütungs- als auch der Motivationscharakter der Jahressonderzahlung würden ausgeblendet, wenn bereits der Erwerb von Urlaubsansprüchen einer Verringerung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 entgegenstünde13.

Beispiel 4:
Eine Tarifbeschäftigte war ab Juli 2015 bis Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Nach der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt sie bis zum 20. April 2016 einen Krankengeldzuschuss. Am Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 wurde ihr Resturlaub aus dem Jahr 2015 und Jahresurlaub von 2016 abgegolten. In den vier ersten Monaten des Jahres 2016 sind folglich berücksichtigungsfähige Entgelte entstanden, in den Monaten Mai bis Dezember hingegen nicht. Die Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 wird daher um acht Zwölftel gekürzt, obwohl die Tarifbeschäftigte im Jahr 2016 einen Anspruch auf Urlaub erworben hat, der im nächsten Jahr allerdings abgegolten wurde.

Fußnote
11 BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11.
12 BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11.
13 BAG, Urteil vom 11. November 2015 - 10 AZR 645/14.

Die Jahressonderzahlung ist auch zu kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht, aber noch im selben Jahr beendet wird und für die Urlaubsansprü-che aus dem betreffenden Kalenderjahr wegen längerer Abwesenheitszeiten eine finanzielle Urlaubsabgeltung gezahlt wird (§ 26 Abs. 2 Satz 1 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes). Ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch ist kein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1. Er entsteht aufgrund urlaubsrechtlicher Vorschriften und steht nicht in einem Gegen-leistungsverhältnis zu erbrachter Arbeitsleistung.

3.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD)

§ 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 regelt abschließend, in welchen Ausnahmefällen die Zwölftelungsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung findet. Da-nach unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate, für die Tarifbeschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen 1.

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

Hinweis:
Diese Regelung hat keine praktische Relevanz mehr, da es seit dem Jahr 2012 keine Grund-wehrdienstleistenden oder Zivildienstleistenden nach der allgemeinen Wehrpflicht mehr gibt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011 (BGBl. I.678) wurde die Geltung der allgemeinen Wehrpflicht mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt. Alle nach altem Recht beste-hende Grundwehrdienst- und Zivildienstverhältnisse endeten im Jahr 2011. Für die Ersatzwei-se eingeführten Freiwilligendienste gilt die tarifliche Ausnahmeregelung nicht (z. B. freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst).

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 MuSchG14,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch be-standen hat,

Hinweis:
Keine Ausnahme gilt bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG für die Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder für die Beglei-tung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. In dem Fall verringert sich die Jahres-sonderzahlung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Entgelt gezahlt worden ist
14 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG a.F.).

in denen Tarifbeschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur we-2.gen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

 

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3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach MuSchG


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