Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V): § 41 Allgemeine Pflichten

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)

vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 25. Oktober 2020,


B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VII

Allgemeine Vorschriften

§ 41 Allgemeine Pflichten

Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.


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