Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V): § 46 Bund Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)

vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 25. Oktober 2020,


B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Kapitel I
Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1- Geltungsbereich -

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigten des Bundesmi-nisteriums der Verteidigung, soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderre-gelung für in Ausland entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen.

Nr. 2 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

(1) Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbil-dung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

(2) 1Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienst-stellenleiter zu melden. 2Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom Arzt zu öffnen ist.

(3) Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitge-bers teilnehmen.

(4) Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unter-nehmung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitge-bers.

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 3 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

(1) Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug er-reicht werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.

(2) 1Für Beschäftigte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf Flug-, Schieß- und Übungsplätzen beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz, soweit nicht ein Sammelplatz bestimmt wird. 2Stellt der Arbeitgeber bei Entfernungen von der Grenze der Arbeitsstelle (z. B. Eingangstor) bis zum Arbeitsplatz von mehr als einem Kilometer für diese Stre-cke eine kostenlose Beförderungsmöglichkeit nicht zur Verfügung, gilt die über die bei Gestellung eines Fahrzeugs üblicherweise benötigte Beförderungszeit hinausgehende Zeit als Arbeitszeit.

Protokollerklärung:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er um-fasst z. B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem gearbeitet wird.

Nr. 4 zu §§ 7, 8 - Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

(1) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

(2) 1Rufbereitschaft darf bis zu höchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefäl-len bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. 2Diese zeitli-che Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der gesamten Bundeswehr.

(3) 1Die Arbeitszeitdauer des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals beträgt, wenn in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst vorliegt, 24 Stunden je Schicht, sofern der Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten in unmittelbarem Anschluss an die verlän-gerten Arbeitszeiten gewährleistet wird. 2Aus dienstlichen Gründen kann ein kürzerer Schichtturnus festgelegt werden. 3Durch entsprechende Schichteintei-lung soll sichergestellt werden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 im Durchschnitt nicht überschritten wird. 4Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b werden zu 50 v. H. gezahlt. 5Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, sowie Zula-gen nach Abs. 5 und 6 werden nicht gezahlt. 6Die über 168 Stunden hinausge-hende Zeit wird bei der Bemessung des Entgelts mit 50 v. H. als Arbeitszeit ge-wertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet.

(3a) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes kann die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals, sofern in die Ar-beitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich ein-gewilligt hat.

(3b) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes kann die Arbeitszeit des Wachpersonals, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Ausgleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich eingewil-ligt hat.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3a und 3b:
Bei den Stundenzahlen handelt es sich um Durchschnittswerte, bezogen auf ei-nen Ausgleichszeitraum von einem Jahr.

(3c) 1Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklä-ren oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 2Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. 3Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzu-weisen.

(4) Für Beschäftigte, die an Manövern und ähnlichen Übungen teilnehmen, gilt An-hang zu § 46 In den Fällen der Hilfeleistung und der Schadensbekämpfung bei Katastrophen gilt Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Anhangs zu § 46 entsprechend.
(5) Zuschläge – außer Zeitzuschläge nach § 8 – sowie Zulagen können im Einver-nehmen mit den vertragsschließenden Gewerkschaften auch durch Verwal-tungsanordnungen allgemein oder für den Einzelfall gewährt werden.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5 Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit Entgelt nach § 21.

Nr. 5a
Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der Bundeswehr erhalten eine Zulage in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Stellenzu-lage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr nach Nr. 10 der Anlage I Bun-desbesoldungsordnungen A und B (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG); die Ansprü-che auf tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen bleiben unberührt.

Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Nr. 6 zu § 26 – Erholungsurlaub –

Bei der Berechnung nach § 21 werden die leistungsabhängigen Entgeltbestand-teile aus dem Leistungslohnverfahren nach dem Tarifvertrag über die Ausfüh-rung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2a des Ab-schnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) berücksichtigt.

Nr. 7 zu § 27 - Zusatzurlaub -

Für Beschäftigte, die unter Nr. 4 Abs. 3 fallen, beträgt der Zusatzurlaub für je vier Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag.

Kapitel II Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 8 zu § 1 - Geltungsbereich -

1Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die im Bereich des Bundesminis-teriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwim-menden Geräten. 2Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Be-schäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenen-falls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und deren Tätigkeit in der Stärke und Ausrüstungsnachweisung (STAN) aufgeführt ist.

Protokollerklärung zu Satz 2:
Die Eintragung in der STAN berührt die Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.

Nr. 9 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

(1) Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitge-bers teilnehmen.

(2) Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unter-nehmung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitge-bers.

(3) 1Als Besatzungsmitglied von Schiffen und schwimmenden Geräten darf nur be-schäftigt werden, wer von einem Betriebsarzt auf Seediensttauglichkeit unter-sucht sowie vom ihr/ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hier-über ein gültiges Zeugnis dieses Arztes vorliegt. 2Wird in dem Zeugnis keine Seediensttauglichkeit festgestellt, ist dem Besatzungsmitglied grundsätzlich eine geeignete gleichwertige Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen. 3Ist dies nicht möglich, erhält der Beschäftigte eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem bisherigen und neuen Tabellenentgelt.

(4) 1Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienst-stellenleiter zu melden. 2Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom Arzt zu öffnen ist.

(5) Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbil-dung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

(6) Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.

(7) Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpfle-gung teilzunehmen.

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 10 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auf sieben Tage verteilt werden. 2Die gesetzlich vorgeschriebene Ru-hezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von 6 Stunden hat. 3Bei Fahrten von Schiffen in See können die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit bis zum Ablauf des Ausgleichzeitraums nach § 8 Abs. 2 zusammenhängend ge-währt werden.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
a) für Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden arbeitstäglich oder 39 Stunden wöchentlich,
b) für Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden täglich, auf Zwei- und Einwachenschiffen neun Stunden täglich.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Seediensttage sind alle Tage, an denen sich das Schiff mindestens 1 ½ Stun-den außerhalb der jeweiligen seewärtigen Zollgrenze des Hafens aufhält. Geht ein Schiff außerhalb des Heimathafens in einem fremden Hafen vor Anker oder wird es dort festgemacht, gelten die dort verbrachten Zeiten erst nach Ablauf des dritten Tages als Hafendiensttage. Vorher sind auch die im fremden Hafen verbrachten Tage als Seediensttage zu bewerten. Geht das Schiff auf außer-deutschen Liegeplätzen vor Anker oder wird es dort festgemacht, sind die dort verbrachten Zeiten immer als Seediensttage zu bewerten.

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage gilt durch das Tabellenentgelt (§ 15) als abgegolten.

(4) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. 2Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend ver-längert werden. 4Trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, wird – unbeschadet des Satzes 2 – die Zeit ab dem Zeit-punkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Arbeitsbeginns als Arbeitszeit ge-wertet.

Nr. 11 zu § 7 - Sonderformen der Arbeit -

(1) 1Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 10 Tagen im Monat, in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. 2Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht für Zeiten erhöhter Bereitschaft für den Bereich der ge-samten Bundeswehr.

(2) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

(3) 1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt. 2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:
a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Ge-samtwachzeit ausmachen.
b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Ma-schinen-, Brücken- oder Ankerwachen)
2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschrän-kungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:
a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.
b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stun-dengarantie von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wach-dienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

(4) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

(5) 1Im Seebetrieb kann die tägliche Arbeitszeit für Besatzungsmitglieder
- auf Ein- und Zwei-Wachen-Schiffen auf bis zu 12 Stunden und
- auf Ein-, Zwei- oder Drei-Wachen-Schiffen, wenn hierfür dringende be-triebliche/dienstliche Gründe vorliegen, auf bis zu 13 Stunden verlängert werden. 2Der Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder ist durch einen entsprechenden Ausgleich durch Freizeit zu gewährleisten, so dass bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 im Durchschnitt möglichst die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, zumindest aber die gesetzlich nach dem Arbeitszeitgesetz oder tarifvertraglich im Anwendungsbereich des Absat-zes 6 vorgesehene Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.

Protokollerklärung zu Absatz 5:
Seebetrieb liegt ab dem Zeitpunkt vor, in dem das Schiff zum Antritt oder zur Fortsetzung der Fahrt in See seinen Liegeplatz im Hafen zu verlassen beginnt und endet mit dem Zeitpunkt, in dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß fest-gemacht hat. Liegt das Schiff in der Werft, liegt kein Seebetrieb vor.

(6) 1Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes kann die Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder der Drei-Wachen-Schiffe sowie der Zwei-Wachen-Schiffe des Trossgeschwaders der Einsatzflot-tille 2, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereit-schaftsdienst fällt, auf bis zu 65 Stunden im Siebentageszeitraum ohne Aus-gleich verlängert werden, wenn dienstliche Gründe bestehen und der oder die Beschäftigte schriftlich einwilligt. 2Beschäftigten, die die Einwilligung zur Verlän-gerung der Arbeitszeit nicht erklären oder die Einwilligung widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 3Die Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen werden. 4Die Beschäftigten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen.

Protokollerklärung zu Absatz 6:
Bei der Stundenzahl handelt es sich um einen Durchschnittswert, bezogen auf einen Ausgleichszeitraum von einem Jahr.

Nr. 12 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

(1) Bei Seedienstagen werden die über acht Stunden täglich - höchstens 48 Stun-den in der Woche - hinaus geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt.

(2) Fallen in einer Kalenderwoche nur Hafendiensttage an, ist § 7 Abs. 7 anzuwen-den.

(3) 1Fallen in einer Kalenderwoche Hafen- und Seediensttage an, gelten die über 48 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden. 2Zeiten, die nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 3 auszugleichen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 um mindestens zwei Stunden überschritten, gelten bei der Berechnung des Entgelts zusätzlich zwei Arbeitsstunden als Überstunden.

(4) Für Seediensttage betragen die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, c, f 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f; die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d und e werden in Höhe von 50 v. H. gezahlt.

(5) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 11 Abs. 2 werden Zeitzu-schläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f nicht gezahlt.

(6) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f nicht gezahlt.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 13 Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbe-standteile.

Nr. 14 zu § 19- Erschwerniszuschläge -

Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zu-sammenhängenden Arbeiten werden Zuschläge in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Ent-geltgruppe 2 gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Ge-genständen der eigenen Verwaltung sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erhebli-cher Gefahr verbunden waren.

Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Nr. 15 zu § 27 - Zusatzurlaub -

Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 finden keine Anwendung.

Nr. 16 zu Anhang zu § 46 - Regelung für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen -

Der Anhang zu § 46 gilt auch für Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen bei Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen in Binnengewässern.

Nr. 17 zu Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften -

Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind, wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerä-tes, durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursa-chen auf dem Fahrzeug oder Gerät nachweisbar entstandene Schaden an per-sönlichen Gegenständen bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro im Einzelfall er-setzt.

Kapitel III Medizinische Beschäftigte einschließlich Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 18 zu § 1 - Geltungsbereich -

(1) Diese Regelungen gelten für medizinische Beschäftigte, die in Bundeswehr-krankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr be-schäftigt sind.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Medizinische Beschäftigte sind:
1. Beschäftigte im Pflegedienst mit Tätigkeiten nach Teil IV Abschnitt 25 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bun-des,
2. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
3. Beschäftigte in Gesundheitsberufen mit Tätigkeiten nach Teil III Ab-schnitt 21 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes sowie
4. Psychologinnen und Psychologen.
2. 1Andere kurative Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten ärztlich behandelt oder begutachtet werden, z. B. Fachsani-tätszentren, Sanitätsunterstützungszentren, Sanitätsversorgungszentren oder Sanitätsstaffeln. 2Andere kurative Einrichtungen liegen auch bei Ein-satz auf Schiffen, Flugzeugen oder anderen Beförderungsmitteln vor, wenn diese mit medizinischen Beschäftigten ausgestattet sind (z. B. Bord-Ärztin oder Bord-Arzt, MedEvac).
(2) Für die medizinischen Beschäftigten gelten die Regelungen der §§ 41 bis 52 sowie 55 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Kran-kenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 in der Fassung des Änderungstarif-vertrags Nr. 12 zum BT-K vom 25. Oktober 2020 entsprechend, soweit im Fol-genden nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 19 zu § 44 BT-K – Regelmäßige Arbeitszeit -

Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung.

Nr. 20 zu § 45 BT-K - Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft -

Die in Absatz 3 Satz 1 eröffnete Möglichkeit einer Umsetzung durch eine Be-triebs-/Dienstvereinbarung kann für den Bund auch durch einen Bundestarifver-trag erfolgen.

Nr. 21 zu § 46 BT-K – Bereitschaftdienstentgelt –

Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Anlage G BT-K die Anlage C (Bund) Anwendung findet und dass sich die Bereitschaftsdienstentgelte bei all-gemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die je-weilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz verändern.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 21a zu § 51 BT-K - Ärztinnen und Ärzte -

(1) 1Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe I eingruppiert. 2Fachärztinnen und Fachärzte so-wie Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit sind in Entgeltgruppe II eingruppiert. 3Sie erhalten ein Tabellenentgelt nach Anlage D (Bund). 4Für sie gelten folgende besondere Stufenzuordnungen:
a) Entgeltgruppe I:
Stufe 1: weniger als einjährige ärztliche Berufserfahrung,
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;

b) Entgeltgruppe II:
Stufe 1: weniger als vierjährige fachärztliche Berufserfahrung,
Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.
5§ 17 bleibt im Übrigen unberührt.

Nr. 22 zu § 52 BT-K - Tabellenentgelt -

(1) 1Beschäftigte, die nach dem Teil IV Abschnitt 25 Entgeltordnung (Bund) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der An-lage E (Bund). 2Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (Bund) Bezug genommen wird, entspricht

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
P 5 3
P 6 4
P 7 7
P 8 8
P 9, P 10 9a
P 11 9b
P 12 9c
P 13 10
P 14, P 15 11
P 16 12

 

(2) Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflege-dienst nach Teil IV Abschnitt 25 Entgeltordnung (Bund) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.

(3) Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil IV Abschnitt 25 Entgeltordnung (Bund) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:
- Pflege Kranker sowie Bedienung und Überwachung der Geräte in Dialy-seeinheiten,
- entsprechende Tätigkeiten in Blutzentralen,
- entsprechende Tätigkeiten in besonderen Behandlungs- und Untersu-chungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie,
- entsprechende Tätigkeiten in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Am-bulanzen/Nothilfen,
- entsprechende Tätigkeiten im EEG-Dienst,
- Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neu-rologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern unterge-bracht sind,
- Betreuung von psychisch kranken Patienten bei der Arbeitstherapie in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern,
- dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen,
- entsprechende Tätigkeiten im Operationsdienst als Operations- bzw. An-ästhesiepflegekräfte,
- entsprechende Tätigkeiten mit Verantwortlichkeit für die fachgerechte La-gerung in der großen Chirurgie,
- vorbereiten der Herz-Lungen-Maschine und herangezogen werden zur Bedienung der Maschine während der Operation,
- entsprechende Tätigkeiten in Einheiten für Intensivmedizin,
- in erheblichem Umfange der Ärztin bzw. dem Arzt bei Herzkatheterisierun-gen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren.

(2) Absatz 4 findet keine Anwendung.

(3) Die Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 7 findet keine Anwendung.

(4) Die übrigen medizinischen Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach den für den Bund geltenden allgemeinen Regelungen des TVöD.

(5) 1Medizinische Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, er-halten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sons-tige Entgeltbestandteile. 2Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA entsprechend.

Nr. 23 zu § 20 (Bund) - Jahressonderzahlung -

(1) § 20 (Bund) findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.

(2) Auf die Beschäftigten der Entgeltgruppe P 9 findet der in § 20 (Bund) Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.


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Red 20230509

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