Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V): § 49 Bund § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)

vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 25. Oktober 2020,


B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VII

Sonderreglungen (Bund)

§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentli-chen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 2

1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. 3Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2a zu § 16 (Bund) - Stufen der Entgelttabelle -

Bei Anwendung des § 16 (Bund) Abs. 4 gilt:
Für ab 1. Januar 2011 neubegründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufen-laufzeit der Stufe 1 angerechnet.

Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Nr. 3

(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unver-züglich anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schul-ferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Bundes. 2Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, erfolgt die Regelung durch Dienst- oder Betriebsver-einbarung.
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nr. 4
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehr-kraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente voll-endet hat.


Red 20230509

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