Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V): § 47 Bund Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

 

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)

vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 25. Oktober 2020,


B. Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schiff- fahrtsverwaltung des Bundes und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

(1) 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Wasser- und Schiff-fahrtsverwaltung des Bundes, die beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von wasserbaulichen Einrichtungen und wasserwirtschaftlichen Anlagen einge-setzt sind einschließlich der Besatzungen von Schiffen und von schwimmenden Geräten, soweit die Schiffe und schwimmenden Geräte in den von der Verwal-tung aufzustellenden Schiffslisten aufgeführt sind. 2Zur Besatzung eines Schif-fes oder schwimmenden Gerätes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind. 3Beschäftigte, die an Bord Arbeiten verrichten, ohne selbst in der Bordliste aufgeführt zu sein, werden für die Dauer dieser Tätigkeit wie Besatzungsmitglieder behandelt. 4Die Regelungen gelten auch für Beschäf-tigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die auf nicht bundes-eigenen Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind.
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(2) 1Diese Sonderregelungen gelten auch für die Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH); Nr. 8 und Kapitel III gelten auch für vorübergehend an Bord eingesetzte Beschäftigte des BSH. 2Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und in der von der Verwaltung aufzustellenden Bordliste aufgeführt sind.

Protokollerklärung:
Die Eintragung in die Bordliste berührt die tarifliche Eingruppierung in die Entgeltgruppen nicht.

Nr. 2 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 3 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

(1) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der Bemessung des Entgelts zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder dass Arbeit angeordnet ist.

(2) 1Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können Wachschichten bis zu zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz fällt. 2Für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste gelten folgende Vorschriften:

1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wachstunde das volle Entgelt gezahlt:
a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes weniger als ein Drittel der Ge-samtwachzeit ausmachen.
b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien abgeleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks-, Ma-schinen-, Brücken- oder Ankerwachen).
2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 genannten Einschrän-kungen unterliegen, werden wie folgt bewertet:
a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeitsstunde gezahlt.
b) Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stunden wird eine Stun-dengarantie von drei Arbeitsstunden angesetzt, wenn beim Wach-dienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgelegenheit gestellt wird. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buchstabe a entsprechend.

(3) Bei sämtlichen Arten der Anwesenheitswachdienste wird für kleine Arbeiten während der Wache, die insgesamt weniger als zwei Stunden betragen, keine besondere Vergütung gezahlt.

Nr. 4 zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

(1) Bei angeordneter Anwesenheit an Bord nach Nr. 3 Abs. 1 werden Zeitzu-schläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bis f nicht gezahlt.

(2) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne der Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f nicht gezahlt.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit Entgelt nach § 21.
Nr. 6 zu § 19 - Erschwerniszuschläge -

(1) Bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zu-sammenhängenden Arbeiten werden Zuschläge in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Ent-geltgruppe 2 gezahlt. Dies gilt auch bei Bergungen von Fahrzeugen und Ge-genständen der eigenen Verwaltung sowie Hilfeleistungen für solche Fahrzeuge und Gegenstände, sofern die Leistungen besonders schwierig oder mit erhebli-cher Gefahr verbunden waren.

(2) Auf Gewässerschutzschiffen gemäß Objektkatalog und auf dem Laderaum-saugbagger wird für Einsätze zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien je Einsatztag ein Zuschlag in Höhe von 50 Euro gezahlt und die Verpflegung vom Arbeitgeber unentgeltlich bereitge-stellt; dies gilt nicht für Übungseinsätze. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) 1Tauchereinsatzleiterinnen und Tauchereinsatzleiter erhalten pro Stunde ihres Einsatzes einen Zuschlag in derselben Höhe, wie ihn die Taucherinnen und Taucher nach dem Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973 erhalten, für die die Tauchereinsatzleiterinnen und Tauchereinsatzleiter während der Tauchgangs verantwortlich sind. 2Sind Tau-chereinsatzleiterinnen und Tauchereinsatzleiter bei einem Einsatz für mehrere Taucherinnen oder Taucher verantwortlich, steht ihnen der Zuschlag nur in ein-facher Höhe zu

Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Nr. 7 zu § 27 - Zusatzurlaub -

Die Regelungen über Zusatzurlaub nach § 27 gelten nicht bei Tätigkeiten nach Nr. 3.

Zu Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

Nr. 8
Beschäftigten, die auf einem Fahrzeug oder schwimmenden Gerät tätig sind, wird der bei Havarie oder Sinken des Fahrzeuges oder schwimmenden Gerä-tes, durch Brand, Explosion oder Einbruchsdiebstahl oder durch ähnliche Ursa-chen auf dem Fahrzeug oder Gerät nachweisbar entstandene Schaden an per-sönlichen Gegenständen bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro im Einzelfall er-setzt.

Kapitel II Besondere Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Für die in Kapitel I Nr. 1 Abs. 1 aufgeführten Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes finden ergänzend folgende besondere Best-immungen Anwendung:

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 9 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

(1) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. 2Im Tidebetrieb richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit nach den Gezeiten. 3Kann die Arbeits-stelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreicht werden und trifft das Fahrzeug infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, wird die Zeit ab dem Zeitpunkt des auf der Arbeitsstelle angeordneten Ar-beitsbeginns als Arbeitszeit gewertet.

(2) 1Kann die Arbeitsstelle auf Schiffen und schwimmenden Geräten nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden, so wird die Transportzeit bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend verlängert werden. 3Für Maschinisten auf Schiffen, schwimmenden Geräten und sonstigen Motor-geräten kann die regelmäßige Arbeitszeit für Vor- und Abschlussarbeiten um täglich bis zu einer Stunde verlängert werden.

(3) 1Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten dies erfordert (z. B. 24-Stunden-Betrieb) kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert und auf einen Zeit-raum von 168 Stunden verteilt werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt, der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 entspricht. 2Im Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleistete Arbeitsstunden, die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen, sind Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7.

(4) 1Die Ruhezeit beträgt für die Besatzungsmitglieder pro 24-Stunden-Zeitraum mindestens elf Stunden. 2Diese Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4gelten auch für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die auf nicht bundeseigenen Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind.

(6) Bei Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht auf Schiffen und schwimmenden Geräten eingesetzt sind,
(a) bildet die durchgehende Arbeitszeit die Regel und
(b) kann bei Arbeit im Schichtbetrieb die gesetzlich vorgeschriebene Gesamt-dauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufge-teilt werden, sofern wegen des zu erwartenden kontinuierlichen Arbeitsan-falls mangels Vertretung die Gewährung von Ruhepausen in Zeitabschnit-ten von jeweils mindestens 15 Minuten nicht gewährleistet werden kann.

(7) 1Besatzungsmitglieder auf Gewässerschutzschiffen gemäß Objektkatalog und auf dem Laderaumsaugbagger, deren Arbeitszeit sich nach Absatz 3 richtet, er-halten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 Euro. 2Überstunden sind bis zu zwei Stunden täglich abgegolten (z. B. für kleinere Reparaturen); dies gilt nicht im Falle von Havarien, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen. 3Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 Satz 2 ausgenommen.

Nr. 10 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

(1) 1Für Dienstreisen im Außendienst werden die entstandenen notwendigen Fahrt-kosten nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet, sofern sie die Fahrtkos-ten zu der Arbeitsstätte, der der/die Beschäftigte dauerhaft personell zugeord-net ist, übersteigen. 2An Stelle des Tagegeldes im Sinne des § 6 BRKG wird nachfolgende Aufwandsvergütung gezahlt:
- bei einer Abwesenheit ab acht Stunden in Höhe von 3 Euro,
- bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden in Höhe von 5 Euro,
- bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden in Höhe von 8 Euro.
3Beträgt hierbei die Entfernung zwischen der Arbeitsstätte, der der bzw. die Be-schäftigte dauerhaft personell zugeordnet ist und der Stelle, an der das Dienst-geschäft erledigt wird, weniger als zwei km, wird Aufwandsvergütung nach Satz 2 nicht gewährt. 4Notwendige Übernachtungskosten werden gemäß § 7 BRKG erstattet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird bei Abwesenheit von 3 bis zu 8 Stunden eine Pauschale in Höhe von 2 Euro gezahlt.

(3) 1Für Beschäftigte auf Schiffen oder schwimmenden Geräten ist Absatz 1 mit fol-genden Maßgaben anzuwenden:

1. Für die Berechnung des Tagegeldes nach Absatz 1 Satz 2 ist maßge-bend, dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) befindet.
2. Bei Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, die nicht den erlassenen Mindestbestimmungen entsprechen, wird ein Übernach-tungsgeld in Höhe von 8 Euro gezahlt.
2Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und 4 BRKG gezahlt. 3Satz 2 gilt nicht für Trennungsgeldempfänger nach der Trennungsgeldverordnung.

(4) Die Regelungen in Absatz 1 und 3 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten des § 44 Abs. 1.

(5) Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 3 werden nicht anrechenbare Reisezeiten bei fester Arbeitszeit zu 50 v. H. als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften als Arbeitszeit ange-rechnet.

Kapitel III Besondere Bestimmungen für Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Für die in Kapitel I Nr. 1 Abs. 2 aufgeführten Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie finden ergänzend folgende besondere Bestimmungen Anwendung:

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 11 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
Beschäftigte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, müssen an der Bordver-pflegung teilnehmen.

Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 12 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auf sieben Tage verteilt werden. 2Bei Fahrten von Schiffen in See kön-nen die gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsar-beit bis zum Ablauf des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 zusammenhän-gend gewährt werden.

(2) 1Die Ruhezeit beträgt für die Besatzungsmitglieder pro 24-Stunden-Zeitraum mindestens elf Stunden. 2Diese Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. 3Es ist sicherzustellen, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit bei Fahrten in See durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nicht unterschritten wird. 4§ 7 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Soweit dienstplanmäßig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde nicht überschreiten.

(4) Werden Besatzungsmitglieder einer Wache zugeteilt, gilt diese Zeit als regel-mäßige Arbeitszeit.

(5) Dienstlicher Aufenthalt außerhalb des Schiffes auf Sandbänken oder im Watt-gebiet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.

(6) Für Köche und Stewards richten sich Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Arbeitspausen nach den festgelegten Mahlzeiten der Besatzung.

Zu Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften

Nr. 13 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld -

(1) 1Für Dienstreisen werden den Beschäftigten die Reisekosten nach Maßgabe des BRKG in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 werden für Dienstreisen auf Schiffen die entstandenen notwendigen Fahrtkos-ten nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet. 3An Stelle des Tagegeldes im Sinne des § 6 BRKG wird Beschäftigten, die an Bord eingesetzt sind, ein Bordtagegeld von 7,50 Euro täglich gezahlt, wenn eine unentgeltliche Unter-kunft bereitgestellt wird und die Beschäftigten mindestens acht Stunden dienst-lich an Bord eingesetzt sind. 4Für die Berechnung des Bordtagegeldes ist maß-geblich, dass sich das Schiff nicht am ständigen Liegeplatz (Heimathafen) be-findet. 5Bei Einsätzen in fremdländischen Gewässern kann bei nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten das Bordtagegeld entsprechend erhöht werden. 6Be-satzungsmitglieder erhalten einmal monatlich Reisebeihilfen für Familienheim-fahrten nach Maßgabe des § 8 Sätze 3 und 4 BRKG. 7Satz 6 gilt nicht für Tren-nungsgeldempfänger nach der Trennungsgeldverordnung.

(2) Soweit die Voraussetzungen für ein Bordtagegeld nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 nicht vorliegen, wird bei dienstlichen Einsätzen dieser Beschäftigten von min-destens acht Stunden an Bord im Heimathafen (ständiger Liegeplatz) eine tägli-che Pauschale in Höhe von 7,50 Euro gezahlt.

(3) Die Regelung in Absatz 1 Sätze 2 bis 7 ersetzen die Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten des § 44 Absatz 1.


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Red 20230509

 

 

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