Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 28 Sonderurlaub

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .

§ 28 Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.


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