Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge
1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).