Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 48 Forstlicher Außendienst
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
§ 48 Forstlicher Außendienst
Zu § 1 Geltungsbereich
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
(1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung, auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung geführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.