![]() |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte die Beschäftigten zu den wichtigsten Themen. Auf dem USB-Stick (32 GB) finden Sie drei Ratgeber & fünf eBooks, u.a. Tarifrecht (TVöD und TV-L), Nebentätigkeit, Frauen im ÖD, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Sektor). Daneben sind auf dem USB-Stick aufgespielt: OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung |
Rechnen Sie aus: Was bleibt vom Brutto noch Netto übrig >>>hier zum Rechner
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): .
§ 14 Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
- des § 39 BAT-O bzw. § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.