Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 29 Hamburger Arbeiter

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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder):  .

§ 29 Hamburger Arbeiter        

(1) Der Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in die Lohngruppen (4. Lohngruppenverzeichnis Hamburg) vom 2. Mai 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 15. Oktober 1998 gilt als in Anlage 1 Teil B aufgeführter Tarifvertrag, als entsprechende Regelung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und als besondere tarifvertragliche Vorschrift im Sinne des § 17 Abs. 10.

Anlagen 2 und 4 gelten mit folgenden Ergänzungen: 

Anlage 2

E 3  - Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 
        - Lohngruppe 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a

E 6  - Lohngruppe 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a

(nach Einstellung in 4, Fallgruppe 1.1)

Anlage 4

E 3    - Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a

E 6    - Lohngruppe 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a

(nach Einstellung in 4, Fallgruppe 1.1)

(2)  Der Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G (HMTV) vom 31. Januar 2003 gilt als in Anlage 1 Teil B aufgeführter Tarifvertrag.

(3) Der Tarifvertrag über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen an die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Dezember 1975 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 17. Juli 1996 gilt als in Anlage 1 Teil B Nr. 12 aufgeführter Tarifvertrag. Ausgenommen von der dort genannten Fortgeltung sind seine Kennziffern 17, 33, 51, 57, 61 bis 66 und 70 bis 117.


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