Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 26 Vollstreckungsdienst

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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder):  .

§ 26 Vollstreckungsdienst        

§ 33 Abs. 1 Buchst. b BAT / BAT-O gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.


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