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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): .
§ 3 Überleitung in den TV-L
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. November 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-L übergeleitet.