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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): .
§ 22 Unständige Bezüge
Bezüge im Sinne des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT / BAT-O, § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb / MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre.