Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 27 Dienstwohnungen

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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder):  .

§ 27 Dienstwohnungen        

Für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse gelten § 65 BAT / BAT-O, § 69 MTArb /MTArb-O und § 5 Abschn. A der Ausbildungsvergütungstarifverträge weiter.


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